Anhang (1): Die Anklageschrift
III.
Die Einlassung des Angeschuldigten sowie die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts
Die im Abschnitt II der Anklageschrift enthaltene Sachdarstellung beruht auf dem Geständnis des Angeschuldigten sowie auf den staatspolizeilichen Feststellungen. Das Geständnis hat der Angeschuldigte bei seinen staatspolizeilichen Vernehmungen am 2., 3. , 7., 8., 13., 14., 15., 17. und 24. Februar 1939 sowie bei seinen richterlichen Vernehmungen am 6. Februar, 29. November und 1. Dezember 1939 zum Teil unter Widerruf abgelegt.
Der Angeschuldigte hat zunächst eine völlig falsche Darstellung des ersten Abschnitts seiner landesverräterischen Tätigkeit gegeben und nur die 16 Aufträge der zweiten Reihe zugegeben.
Bei seiner Vernehmung am 14. Februar 1939 hat der Angeschuldigte die im vorbezeichneten Abschnitt gegebene Schilderung als völlig frei erfunden bezeichnet, dabei aber hervorgehoben, daß die zeitliche Folge der Ausspähungsreisen des zweiten Abschnitts von Weihnachten 1937 bis zu seiner Festnahme richtig seien. Zur Begründung seiner zuerst gegeben falschen Darstellung hat der Angeschuldigte angeführt, er habe die zwölf Ausspähungsreisen der ersten Reihe verschwiegen, weil es ihm etwas viel erschienen sei.
In der Hauptverhandlung gegen Glier am 14. September 1939 vor dem Reichskriegsgericht hat der Angeschuldigte erstmals sein Geständnis insoweit widerrufen, als es bisher die Aushändigung der von Glier beschafften Flakvorschrift und eines brauchbaren Films an Godard zum Gegenstande gehabt hat.
Der Angeschuldigte hat damals als Zeuge erklärt, er habe die von Glier beschaffte Schießvorschrift - LDv 400/17-19 - zwar bei Glier abgeholt, dann aber erkannt, daß es sich um einen geheimzuhaltenden Gegenstand handle und sie deshalb in einem Koffer verwahrt auf dem Bahnhof in Duisburg abgegeben, einen Tag später zurückgeholt und dann an Glier zurückgegeben. Er habe die Vorschrift also nicht einem Angehörigen des französischen Nachrichtendienstes gebracht. Einen ihm von Glier ausgehändigten belichteten Film habe er auseinandergezogen und durch Totalbelichtung unbrauchbar gemacht, dann erst habe er den Film dem Godard übergeben.
Diese von dem Angeschuldigten als Zeuge gegebene Darstellung hat er bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter des Volksgerichtshofs am 29. November 1939 ausführlich wiederholt und ergänzt.
Die abgeänderte Einlassung des Angeschuldigten zu diesem Punkt ist unglaubhaft.
Einmal hat der Angeschuldigte seine zuerst gegebene Darstellung aus freien Stücken in aller Ausführlichkeit mit allen Einzelheiten gegeben. Er hat sogleich zu Anfang seiner informatorischen Vernehmung erklärt, daß er das Buch an Godard ausgehändigt habe. Der als Zeuge vernommene Kriminalassistent L a n g e n b a c h hat dies unter Eid bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung gegen Glier geschildert.
Sodann ist es mit der von dem Angeschuldigten im übrigen gegebenen Darstellung des beständigen Drängens Godards gegenüber Glier nicht in Einklang zu bringen, daß Godard verhältnismäßig hohe Beträge an Glier gegeben haben soll, ohne daß Glier nicht wenigstens in diesem Falle für den französischen Nachrichtendienst wirklich brauchbares Material geliefert hätte. Eine einleuchtende Erklärung gerade zu diesem Punkt hat der Angeschuldigte bei seiner eingehenden richterlichen Vernehmung am 21. November 1939 nicht gegeben. Es erscheint ausgeschlossen, daß Godard derartig nachdrücklich die Ausforschung des Glier betrieben haben würde, wenn die Brauchbarkeit des Glier für den französischen Nachrichtendienst nicht bereits in irgendeiner greifbaren Form erwiesen gewesen wäre.
Maßgebend für die Beurteilung des Sachverhalts kann demnach nur die erste im Abschnitt II geschilderte Darstellung des Angeschuldigten sein. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Angeschuldigte nach einer Äußerung der Polizeibehörde von Ensheim/Saar sehr verlogen ist.
Ebensowenig überzeugend ist der Widerruf des Geständnisses hinsichtlich der Berichterstattung an Godard anläßlich des zwölften Auftrages der zweiten Reihe. Dabei fällt auf, daß gerade für die hier von dem Angeschuldigten gelieferten Nachrichten ein höheres Entgelt von Godard gezahlt worden ist als sonst.
Zur inneren Tatseite hat der Angeschuldigte von vornherein zugegeben, gewußt zu haben, daß er für den im französischen Nachrichtendienst tätigen Godard Spionagedienste zum Schaden des Deutschen Reiches ausführte. Er hat dabei besonders sie von ihm dem Godard überbrachte Schießvorschrift als unbedingt geheimhaltungsbedürftig angesehen, ebenso aber auch die Feststellungen über Flugplätze, soweit Truppen oder militärische Bauten auf ihnen vorhanden waren, ferner die in Saarbrücken ausgegrabenen Filme, die Nachrichten über die Truppenverstärkungen in Duisburg zur Zeit der Tschechenkrise sowie die von Glier erhaltenen Filme und Lichtbilder.
Hinsichtlich seiner übrigen Feststellungen hat der Angeschuldigte mit bedingter Geheimhaltungsbedürftigkeit gerechnet.
Bei seinen richterlichen Vernehmungen am 29. November und 1. Dezember 1939 hat der Angeschuldigte seine Einlassung zur inneren Tatseite etwas eingeschränkt, insbesondere soweit es sich um die Ausspähung der Flugplätze und Schleusen handelt. Grundsätzlich hat er auch bei diesen Vernehmungen zugegeben, daß er sich darüber völlig im klaren gewesen sei, daß er durch seine Tätigkeit für Godard in Metz im Interesse des französischen Nachrichtendienstes arbeitete und daß seine Tätigkeit darauf gerichtet gewesen sei, im Interesse des französischen Nachrichtendienstes aus Deutschland Nachrichten und Gegenstände zu erlangen, die auf normale Weise nicht zu erlangen gewesen seien, weil es sich dabei um geheimhaltungsbedürftige Dinge gehandelt habe. Er sei sich daher auch bewußt gewesen, daß die von ihm ausgeübte Tätigkeit dem französischen Nachrichtendienst zum Nutzen und dem Deutschen Reich zum Schaden sich ausgewirkt habe.
Nach dem Gutachten des Oberkommandos der Wehrmacht sind die dem Angeschuldigten erteilten Aufträge in ihrer Gesamtheit darauf ausgerichtet gewesen, Einzelheiten der militärischen Bodenorganisation der Luftwaffe, über Wasserstraßen, künftige Bauten sowie Truppenverschiebungen und Truppenverstärkungen im Raume von Duisburg im September 1938 auszuspähen. Ebenso hat die zur Ausführung dieser Aufträge entfaltete Tätigkeit des Angeschuldigten die Erlangung von Staatsgeheimnissen im Sinne des § 88 Abs. 1 StGB. zum Gegenstande gehabt.
Als echtes Staatsgeheimnis ist nach dem oben erwähnten Gutachten lediglich die Ausbildungsvorschrift für die Flakartillerie LDv. 400/17-19 zu bewerten. Die übrigen von dem Angeschuldigten gemachten Mitteilungen stellen keine Staatsgeheimnisse dar.
Aus dem Teilgeständnis und der Einlassung des Angeschuldigten ergibt sich, daß der Angeschuldigte die getroffenen Feststellungen in der billigenden Erkenntnis, daß sie dem Deutschen Reich Schaden zufügen könnten, dem französischen Nachrichtendienst übermittelt hat. Er hat demnach auch mit Verratsvorsatz gehandelt. Hiernach ist der Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht, wie folgt, zu beurteilen:
Der Angeschuldigte hat zunächst durch die Aufrechterhaltung seiner Beziehungen zu dem Angehörigen des französischen Nachrichtendienstes Godard gegen § 90 c StGB. verstoßen und weiter durch die Annahme der Ausspähungsaufträge landesverräterische Verabredungen im Sinne des § 92 Abs. 1 StGB. getroffen. Er hat ferner in Erledigung der ihm von Godard erteilten Aufträge Feststellungen getroffen, die er jedenfalls sämtlich für geheimhaltungsbedürftig gehalten hat; er hat damit sich auch der landesverräterischen Ausspähung im Sinne des § 90 StGB. schuldig gemacht. Durch die Preisgabe dieser Nachrichten an den französischen Nachrichtendienst hat er sich darüber hinaus des Landesverrats im Sinne des 89 StGB. schuldig gemacht.
Die einzelnen landesverräterischen Handlungen des Angeschuldigten sind offensichtlich von einem einheitlichen Vorsatz geleitet gewesen. Sie richten sich gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die Sicherheit des Deutschen Reiches, weisen gleiche Begehungsformen auf und stehen zueinander in zeitlichem Zusammenhange. Sie bilden deshalb eine fortgesetzte Straftat, bei der die Tatbestände der §§ 90, 90 c und 92 StGB. in dem Verratsunternehmen des § 89 StGB. rechtlich aufgehen.
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Quelle: Anklageschrift des Oberreichsanwaltes beim Volksgerichtshof Berlin [AZ 2 J 153/38 g.] vom 29.12.1939
© Paul Glass 1997 - 2002 ff
Last update: 20.12.2002