Werbeblatt des kaiserlichen
Administrations-Fiskal Falck aus Worms für das Banat im Frühjahr 1723
(Originalfassung)
Zu wissen sey hiermit jedermaenniglich besonders denen so daran gelegen / welcher Gestalten die jenige Teutsche Familien / welche nach den Kayserl. Hungarischen Erb-Landen / insonderheit den dasigen Temeswarer Bannat abzugehen und sich daselbst haeuslich niederzulassen entschlossen seynd nachbeschriebener Kayserl. Praerogativ- und Freyheiten ohnfehlbarlich zu genissen haben sollen.
Erstlich sollen besagten Familien einige Nahmhaffte sehr gute und wohlgelegene Staedt Marck-Flecken und Doerffer in er wehnten Bannat mit allen Appertinentien / als Haß- und Hof-Plaetzen / Gaerten / Obst-Baeumer / Aecker / Wiesen / Wein-Gaerten und Vieh-Weyd / eigen und erblich und zwar umb sonst / als wann all solches vor baares Geld waere erkaufft worden / aus sonderbahren allerhoechsten Kayserl. Hulden und Gnaden eingeraeumbt und sogleich beyy deren dortigen Hinabkunfft nach Begehren und Vermögen offt-besagter Familien zugemessen / auch selbige hierbey kraefftigst geschuetzet werden;
Zweytens: Seynd dieselbe Krafft eines Kayserl. Freyen Reichs-Paßes / welchen Endes bemeldter Kayserl. Administrations-Fiskal Herr Johann Franz Falck Originaliter in Handen hat / allenthalben auff der Reiß mit ihren eigenen Mobilien und Haß-Notdurfften Zoll- und Mauth-frey.
Drittens: Soll ihnen Familien das erforderliche Bau- und Brenn-Holtz / welches sie ueber dem allenthalben nahe bey Handen haben / auch umsonst verabfolget werden;
Vierdtens: Ist ihnen der freye Handel und Wandel gegen Entrichtung der gewoehnlichen Mauth- und Dreyßigst-Gebuehrnuß erlaubet;
Fünfftens: Seynd sie Familien dahin privilegiret / daß in ihren besitzenden Staedt / Marck-Flecken und Doerffer ohne ihren Willen kein Jud eingelassen werden solle;
Sechstens: Soll ermeldten Familien die zu ihrer Verbauung benoethigte Stein und Kalch ohne einigen Gewinn des Kayserl. AErarii außgefolget werden;
Siebendtens: Werden obgedachte Familien auff Ihro Roem. Kayserl. und Koenigl. Cathol. Majestaet alleinige Schiff- oder Floß-Transport-Kosten von Marxheim oder Regenspurg an Ort und Stell / wo selbige sich in mehr-besagten Bannat ansaeßig zu machen gedencken / frey hinab gefuhrt / wie dann auch
Achtens: Nach Begehren ihnen Familien die zum Anbauen und eigener Subsistenz noethige Fruechten ohn entgeldlich vorgeliehen werden sollten / umb solche demnaechst bey erfolgender guter Ernd-Einsammlung in Natura hinwiederum zu ersetzen;
Neundtens: Wann auch einige 40. / 50. oder mehr Familien wegen guter Ein-Verstaendnuß sich zusammen schlagen solten / umb allein unter sich zu wohnen / und einen gantz neuen Ort auffzurichten / wird und soll ihnen auch vor sich und ihre anwachsende Kinder ein zulaengliches Terrain an Waldung / Aecker / Wein-Gaerten / Wiesen und Viehe-Wayd alles vor eigen und ohne Bezahlung des mindesten Hellers angewiesen und gegeben werden; Wie dann auch
Zehendtens: oeffters besagten Familien hiermit erlaubt seyn solle / sogleich einen Pfarrer oder Seelsorger mit sich hinaunter zu nehmen / umb solchen zu praesentiren und vorstellen zu koennen / welchem sodann
Eilfftens: Ein gewisses zulaengliches Quantum oder Deputat von denen alldort eingehenden Frucht - und Wein-Zehenden / und das Uebrige nach proportion an baarem Geld aus der Kayserl. Cammeral-Cassa zugelegt / für einen jeden auch ein bequemliches Unterkommen oder Pfarr-Hof sumtibus AErarii erbauet werden wird /
Zwoelfftens: Sollen sie Familien auß aller-hoechsten Kayserl. Hulden und Gnaden zu Dero mehrerer Erleichter- und Empor-Bringung die erstere drey Jahr von aller Contributions-Anlag und Einquartierung frey und enthoben seyn / das darauff folgende vierdte Jahr soll ein jeder nur das Drittel der gantzen Anlag / das fueffte Jahr zwey Drittel / und das sechste Jahr allererst die gantze an sich gering-schaetzige Quotam zu entrichten haben; Damit aber
Dreyzehendens: ein jeder auch wisse / wie viel die voellige Anlag außtrage / als wird ihnen hiermit auch zugleich kund gemacht / daß die Unterthanen in mehr-besagtem Bannat in drey Classen als gantze- halbe und viertel-Burger oder Bauern eingetheilt seyn / ein gantzer Bauer ist / welcher allein einen Pflug faehret / ein halber Bauer wo ihrer zwey zusammen spannen / und ein Viertel-Bauer / wo ihrer drey oder vier einen gemeinschafftlichen Pflug fuehren / und hat folglich nach verflossenen Frey-Jahren ein gantzer Bauer das gantze Jahr hindurch ueber haubt und in totum zwoelff Thaler / ein halber Bauer Sechse / und der Viertels-Bauer drey Thaler abzutragen.
14.zehendens: Seynb sie Familien in mehrbesagten Kayserl. Erb-Landen gantz und gar keiner Leibeigenschafft / Frohn-Diensten / Zinßen oder pachten untergeben / wie sie dann nicht weniger auch
15.zehendens: Immediate eintzig und allein Kayserlich / keineswegs aber eines Fuersten und Grafen / oder sonstigen Privat-Grund-Herrn Unterthanen seyn und bleiben sollen. Welche Familien demnach in des Heil. Roem. Reichs Landen entschlossen seynd / sich vorbeschriebener Kayserl. Praerogativ- und stattlicher Freyheiten zu bedienen / und unter dem Schutz Ihro Roem. Kayserl. und Koenigl. Cathol. Majestaet in oeffters erwehnten Temeswarer Bannat zu wohnen / koennen sich bey dem als besonders zu sothanen Geschaefft abgeordneten Vollmacht-Trager dem Kayserl. Administrations-Fiscal Herr Johann Frantz Falcken zu Wormbs in dessen Behaussung / sodann zu Franckfurt in dessen Abwesenheit bey dasigen Burger und Kauffmann Herrn Johann Georg Mueller behoerend anzumelden / weitern Bericht einziehen / sich ordentlich prothocolliren lassen / und Authentischer Pass-Porten zu zu deren sicher und ohngehinderten Fortkommen gewaertig seyn. Der erste Transport wird in vorlauffendem 1723. Jahr von Marxheim den 15. September / von Regenspurg den 19. September unter jedesmahliger Begleitung eines Authorisierten Kayserl. Transport-Officianten.
(L.S.) Johann Frantz Falck / Kayserl. Administrations-Fiscal
Wie Hacker, 178 ergänzt, wurde diese Werbung im Jahr 1726 wiederholt mit etwas veränderten Bedingungen:
Quelle:
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© Paul Glass 2001