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Anhang (1): Die Anklageschrift


Der Sachverhalt
[Fortsetzung]

Der fünfte Auftrag der zweiten Reihe.

Am 16. April 1938, am Karsamstag, beauftragte Godard den Angeschuldigten, einen ihm bisher unbekannten Mann auf der Reise nach Deutschland zu begleiten. Der Angeschuldigte erhielt den Auftrag, sich sofort reisefertig zu machen, um mit dem Zug um ein Uhr nachts von Metz abfahren zu können. Gegen Mitternacht erschien Godard mit dem Unbekannten bei dem Angeschuldigten und erklärte, daß der Angeschuldigte mit diesem nach Duisburg fahren müsse. Dort würde der Mann ihm ein Buch übergeben, das der Angeschuldigte auf der Fahrt gut verstecken und nach Metz bringen solle. Beim Grenzübertritt solle der Angeschuldigte das Buch in einem Abteil verstecken und dann in einem anderen Abteil Platz nehmen. Der betreffende Mann sei Angehöriger der deutschen Wehrmacht und das von ihm auszuhändigende Buch bezöge sich ebenfalls auf deutsche Wehrmachtsangelegenheiten.

Bei diesem den Angeschuldigten zunächst nicht bekannt gewordenen Manne handelt es sich um den Bäcker und Gefreiten der Reserve Hans G l i e r aus Duisburg, der in der hier in Betracht kommenden Zeit gerade eine Übung als Unterführeranwärter bei dem Flakregiment 54 in Duisburg machte.

Der Angeschuldigte empfing von Godard an Reisespesen 30 RM, 10 holländische Gulden und 100 belgische Franken, ferner den Paß auf den Namen Charles Vallé. Godard schärfte dem Angeschuldigten ein, diesen Auftrag besonders gut auszuführen.

Weisungsgemäß fuhr der Angeschuldigte mit Glier von Metz über Brüssel, Antwerpen, Rosendahl (Holland), und Köln nach Duisburg. Glier, der seinen Namen auch während der Fahrt nicht nannte und keine näheren Angaben über seine Beziehungen zu Godard machte, erzählte, daß er in Metz 400 RM oder frcs. erhalten habe. Auch der Angeschuldigte nannte weder während der Fahrt noch später gegenüber Glier seinen Namen.

In Duisburg angekommen, vereinbarten der Angeschuldigte und Glier, sich um 13 Uhr an der Rheintörchenstraße zu treffen. Dort sollte der Angeschuldigte an einer an der Ecke stehenden Limonadenbude warten. Der Angeschuldigte war pünktlich zur Stelle, nach einer Weile erschien auch Glier in Flakuniform mit roten Kragenspiegeln und grünen Streifen auf den Achselstücken. Auf seinen Wink folgte ihm der Angeschuldigte in einem Abstand von etwa zehn Minuten in eine Wirtschaft, in der beide an getrennten Tischen Platz nahmen. In dieser Gaststätte griff Glier unauffällig einige Zeitungen auf, die er um das von ihm unter dem Rock versteckt mitgebrachte Buch faltete. Das Päckchen legte er darauf unauffällig auf den Tisch und erklärte dann dem Angeschuldigten, daß er das Buch spätestens in zwei Tagen zurückhaben müsse, um es wieder an seinen alten Platz bringen zu können. Über die Herkunft des Buches verriet er nichts, der Angeschuldigte fragte auch nicht danach. Nach kurzem Aufenthalt verließen sodann beide die Wirtschaft; der Angeschuldigte nahm das eingewickelte Buch mit. Glier vereinbarte mit dem Angeschuldigten, daß dieser ihm das Buch am übernächsten Tag, also am Dienstag nach Ostern, an der oben erwähnten Trinkhalle um 13 Uhr zurückgeben solle. Glier stellte weiter in Aussicht, da´er an Godard, den er unter dem Namen B e c k e r kennengelernt hatte, eine Karte schreiben würde, wenn er etwas Neues hätte. Der Angeschuldigte sollte dann drei Tage nach dem Eingang der Karte in Metz nach Duisburg kommen, um neues Material abzuholen.

Der Angeschuldigte fuhr an demselben tage noch über Köln, Aachen, Lüttich und Luxemburg nach Metz zurück und teilte sofort nach seiner Ankunft gegen Mitternacht dem Godard fernmündlich mit, daß er das erwartete Buch bei sich habe. Godard fand sich alsbald bei ihm in der Wohnung ein und äußerte sich sehr zufrieden über das ihm von dem Angeschuldigten ausgelieferten Buch. er versprach, das Buch am nächsten Abend in die Wohnung des Angeschuldigten zurückzubringen. Dieser sollte alsdann sofort auf demselben Reisewege nach Duisburg-Meiderich fahren.

Auf der Rückreise von Duisburg nach Metz hatte sich der Angeschuldigte von dem Inhalt des Buches überzeugt, weil er sich über die Richtigkeit des von ihm zu überbringenden Materials Gewißheit verschaffen wollte. Sowohl an der Aufschrift des Buches als auch an dessen Inhalt hatte er festgestellt, daß es sich um eine Dienstvorschrift der Flakwaffe, also um ein militärwichtiges und geheimzuhaltendes Buch handelte.

Bei dem von Glier dem Angeschuldigten ausgehändigten Buch handelt es sich um die Ausbildungsvorschrift für die Flakartillerie Nr. 56 - amtliche Bezeichnung LDv. 400/17 - 19 -. Glier hatte dieses Buch, das ihm in seiner Eigenschaft als Unterführeranwärter ausgehändigt werden durfte, gegen eine Empfangsbescheinigung aus der Bücherei erhalten und in seinem Spind aufbewahrt.

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Quelle: Anklageschrift des Oberreichsanwaltes beim Volksgerichtshof Berlin [AZ 2 J 153/38 g.] vom 29.12.1939




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