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Anhang (3): Die Urteilsbegründung


I.     Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten

Der Angeschuldigte ist der Sohn des im Jahre 1924 verstorbenen Schneiders Peter Kiel in Ensheim / Saar und der Anna Adelheid, geborenen Huter. Durch seine Geburt von deutschen Eltern hat der Angeklagte die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Vom siebenten bis zum vierzehnten Lebensjahre besuchte er die Volksschule in Ensheim mit gutem Erfolge. Nach der Schulentlassung im Jahre 1921 trat er als Lehrling in die Schneiderwerkstatt seines Vaters ein. Nachdem dieser gestorben war, begab sich der Angeschuldigte auf Wanderschaft, beendete bei einem Schneidermeister in Frankenstein in der Pfalz seine Lehre und bestand im Jahre 1925 die Gesellenprüfung mit gut. Hierauf war er einige Zeit bei mehreren Schneidermeistern als Geselle tätig. Er versuchte dann das Geschäft seines Vaters weiterführen, mußte  hiervon aber Abstand nehmen, weil er noch nicht das Zuschneiden beherrschte. Der Angeschuldigte arbeitete darauf weiter in Bad Salzuflen und Lugwigshafen am Rhein und versuchte, auch in Holland, und zwar in Venlo und Nymwegen, Arbeit zu erhalten. Ende 1928 übernahm er das Geschäft seines Vaters, das er bis 1933 führte und weiter ausbaute. Infolge Personalschwierigkeiten mußte er aber später das Geschäft aufgeben; er arbeitete dann wieder in verschiedenen Geschäften als Zuschneider bis etwa Ende 1934. Im November 1934 heiratete er. Aus der Ehe stammt ein im März 1935 geborenes Kind. Nach der Heirat ging der Angeschuldigte wieder auf Wanderschaft und arbeitete bis Januar 1937 in Heuberg am Spessart, in Kelheim bei Regensburg, Starnberg und Saarbrücken. Der Angeschuldigte ist auf seiner Wanderschaft wiederholt straffällig geworden. Zu Beginn des Jahres 1937 verbüßte er eine dreimonatige Gefängnisstrafe im Gerichtsgefängnis in Saarbrücken und bezog anschließend bis Juli 1937 mit seiner Familie öffentliche Unterstützung.

Der Angeklagte hat folgende Vorstrafen:

a) durch Urteil des Amtsgerichts in St. Ingbert vom 30. September 1932 - J 2155/32 - wegen Waffentragens mit 50 Frcs. Geldstrafe und Einziehung eines Brownings, hilfsweise zwei Tagen Gefängnis,

b) durch Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 12. April 1933 - J 212(33 - wegen Diebstahls und Sachbeschädigung mit einer Woche Gefängnis und 100 Frcs. oder vier Tagen Gefängnis,

c) durch Urteil des Amtsgerichts in St. Ingbert vom 29. November 1933 - J 1922/33 - wegen Jagdvergehens und Waffenmißbrauchs ein Monat Gefängnis,

d) durch Urteil des Amtsgerichts in St. Ingbert vom 26. April 1935 - A.V. 592/33 - wegen Jagdvergehens eine Woche Gefängnis,

e) durch Urteil des Amtsgerichts in Sobernheim vom 10. Dezember 1936 - 2 Ds 18/36 - wegen Diebstahls zwei Monate Gefängnis,

f) durch Strafbefehl des Amtsgerichts in Kelheim vom 4. März 1937 - P Ls 51/37 - wegen Diebstahls drei Monate Gefängnis,

g) durch Strafbefehl des Amtsgerichts in Kelheim vom 18. Mai 1937 - P Ls 168/37 - wegen Urkundenfälschung eine Woche Gefängnis,

h) durch Urteil des Amtsgerichts in Starnberg vom 8. Juni 1937 - B./Ds. 6/37 - wegen zweier in Tatmehrheit begangener Vergehen des Betruges sechs Wochen Gefängnis.

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Quelle: Anklageschrift des Oberreichsanwaltes beim Volksgerichtshof Berlin [AZ 2 J 153/38 g.] vom 29.12.1939




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