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Anhang (3): Die Urteilsbegründung


II.    Der Sachverhalt

    Der vierte Auftrag der zweiten Reihe

Am 25. März 1938 erteilte Godard dem Angeklagten den Auftrag, etwaige Veränderungen auf dem Flugplatze in Lachen-Speyerdorf festzustellen und zu erkunden, ob die in Speyerdorf liegenden Truppen der Luftwaffe tatsächlich keine Regimentsnummer trügen. Daraus, daß Godard eine Überprüfung der sonstigen früheren Angaben des Angeklagten über den Flugplatz in Lachen-Speyerdorf nicht forderte, entnahm der Angeklagte, daß seine bisherigen Angaben richtig gewesen seien. Er erhielt zur Reise wiederum den Paß auf den Namen Charles Vallé, ein Fahrscheinheft und an Reisespesen 30 RM und 50 luxemburgische Franken. Als Reiseweg war ihm Metz, Luxemburg, Lüttich, Aachen, Köln, Koblenz, Mainz, Ludwigshafen und Neustadt vorgeschrieben. Wie bei der Ausführung des zweiten Auftrages sollte er mit dem Omnibus nach Lachen fahren und von dort nach Speyerdorf zu Fuß zurückgehen.

Der Angeklagte reiste am 26. März 1938, wie ihm aufgegeben worden war, von Metz ab und begab sich auf dem vorgeschriebenen Wege nach Lachen. Von demselben Beobachtungspunkt wie bei Ausführung des zweiten Auftrages der zweiten Spähreise, spähte er dort den Flugplatz aus und beobachtete, daß neue Ausschachtungen vorgenommen wurden. Er schätzte, daß diese Ausschachtungen in einer Länge von etwa 50 Metern, einer Breite von etwa 20 Metern und in einem Abstand von 10 Metern von den bereits bestehenden Kasernen ausgeführt wurden. Daraus schloß er, daß es sich um einen neuen Kasernenbau handelte. Wiederum sah er, daß die auf dem Flugplatz tätigen Soldaten keine Regimentsnummer trugen.

Der Angeklagte begab sich sogleich auf die Rückreise und berichtete dem Godard am nächsten Tage über das Ergebnis seiner Beobachtungen. Die bei seinem früheren Auftrag aufgenommene und dem Godard übergebene Skizze ergänzte er durch Einzeichnung der von ihm festgestellten Ausschachtungen. Weiter berichtete er, daß nach seiner zweifelsfreien Feststellung die Soldaten auf dem Flugplatze in Speyerdorf keine Regimentsnummern auf den Schulterklappen trugen. Für die Ausführung dieses Auftrages erhielt er von Godard 100 Frcs. Außerdem erteilte ihm Godard Verhaltensmaßregeln für seinen Aufenthalt in Metz. Der Angeklagte selbst durfte seinen nächsten Angehörigen nicht schreiben und sollte möglichst auch Spaziergänge vermeiden. Er beschäftigte sich deswegen täglich einige Stunden lang mit Angeln. Als wöchentliches Taschengeld erhielt er 100 Frcs.

Auf Anraten Godards siedelte er Anfang April 1938 aus dem Hotel Regina in ein möbliertes Zimmer bei dem französischen Bahnbeamten Moraeus, rue d'Aubrée 17, über. Diese Wohnung behielt er für die Zeit seiner weiteren Tätigkeit für den französischen Nachrichtendienst bei. Godard beglich die monatlich 300 Frcs. betragende Miete. Mittag- und Abendessen nahm der Angeklagte im Hotel Metropol auf Kosten von Godard ein. Angemeldet war er unter dem Namen Karl Müller.

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Quelle: Anklageschrift des Oberreichsanwaltes beim Volksgerichtshof Berlin [AZ 2 J 153/38 g.] vom 29.12.1939




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