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Anhang (3): Die Urteilsbegründung


II.    Der Sachverhalt

    Der sechste Auftrag der zweiten Reihe

Zur vereinbarten Zeit brachte Godard dem Angeklagten die Ausbildungsvorschrift zurück und beauftragte ihn, nach Duisburg-Meiderich zu reisen, um das Buch an Glier  zurückzugeben. Vor Antritt der Rückreise gab Godard dem Angeklagten eine Belohnung. von 3000 Frcs. An Reisespesen erhielt der Angeklagte 30 RM, 10 holländische Gulden und 100 belgische Franken. Godard übergab ihm außerdem einen verschlossenen Umschlag mit 200 RM als Belohnung für Glier. Den Umschlag mit dem Gelde legte er in das Buch. Der Angeklagte erhielt von Godard die Anweisung, vor dem Überschreiten der deutschen Grenze das Buch mit dem Geld in einem Abteil zweiter Klasse unter dem Sitze zu verstecken. Beim Überschreiten der belgisch-luxemburgischen Grenze verbarg der Angeklagte das Buch in seinem Koffer, beim Überschreiten der deutschen Grenze versteckte er es, wie Godard ihm aufgetragen hatte.

Kiel, der wieder mit dem Paß auf den Namen Charles Vallé gereist war, gelangte ungehindert nach Duisburg-Meiderich und traf sich dort, wie verabredet, am Dienstag, den 19. April, um 13 Uhr mit Glier. Dieser erschien in Uniform. Er zählte das ihm von Godard übersandte Geld nach; die von dem Angeklagten erbetene Empfangsbescheinigung stellte er für später bei der Lieferung eines weiteren Buches in Aussicht. Er erklärte wiederum, daß er eine Karte schreiben werde, sobald er neues Material habe. Glier zeigte Eile, das ihm von dem Angeklagten gegebene Buch möglichst schnell wieder an seinen Platz zu bringen. Kiel  reiste darauf alsbald nach Metz zurück, wo er dem Godard Bericht erstattete.

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Quelle: Anklageschrift des Oberreichsanwaltes beim Volksgerichtshof Berlin [AZ 2 J 153/38 g.] vom 29.12.1939




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Last update: 20.12.2002