Anhang (3): Die Urteilsbegründung
II. Der Sachverhalt
Der siebente Auftrag der zweiten Reihe
Glier ließ mehrere Wochen lang nichts von sich hören. Godard nahm deshalb an, daß Glier etwas zugestoßen sein könnte. Er beauftragte daher den Angeklagten, sich an Ort und Stelle davon zu überzeugen, wie es mit Glier stehe.
Zur Ausführung dieses Auftrages erhielt Kiel einen neuen Paß auf den Namen Charles P i c c a t t i. Godard erklärte dabei dem Angeklagten, daß es einen Charles Piccatti tatsächlich gäbe und dieser in Düdelingen, St. Jeanstraße 10, wohne. Godard hatte den Angeklagten noch beauftragt, sich über die Lebensverhältnisse des Piccatti in Düdelingen zu unterrichten. Hierzu kam es jedoch nicht mehr. Für den Paß mußte sich der Angeklagte aus Tarnungsgründen mit einer Brille fotografieren lassen.
Mitte Mai 1938 reiste der Angeklagte mit dem Paß Piccatti nach Duisburg-Meiderich. Auf dieser Reise trug der Angeklagte nun eine Brille.
Zur Ausführung dieses Auftrages gab Godard dem Angeklagten erstmals die Wohnung des Glier in Duisburg-Meiderich, Gärtnerstraße 20, bekannt. Der Angeklagte sollte Glier dort aufsuchen und ihn fragen, ob er, wie versprochen, weitere Dienstvorschriften beschafft hätte oder wann er diese voraussichtlich werde beschaffen können. Glier sollte sich mit der Lieferung beeilen.
Versehen mit Reisespesen von 30 RM, 10 holländischen Gulden und 50 bis 60 Frcs. fuhr der Angeklagte von Metz über Luxemburg, Brüssel, Rosendahl und Emmerich nach Duisburg. Dort begab er sich sofort zu der Wohnung des Glier, wo ihm von dessen Ehefrau geöffnet wurde. Glier kam dann hinzu und ging mit dem Angeklagten auf die Straße, wo er diesen zu einem Zusammentreffen in das Kaffeehaus "Sisselbeck" wies. Kiel wartete dort auf Glier, der aber nach kurzem Aufenthalt das Kaffeehaus wieder verließ, ohne mit dem Angeklagten gesprochen zu haben. Kiel ging Glier nach und fand ihn am nahe gelegenen Friedhofe auf ihn wartend. Kiel richtete nun seinen Auftrag aus. Glier erklärte ihm, er wisse genau, welche Bücher Godard - alias Becker - noch wünsche; er habe sich die Bücher auf einem Zettel bei seinem Besuche bei Godard in Metz aufgeschrieben. Dabei ließ er durchblicken, daß er die gewünschten Bücher von einem ungenannten Dritten erhalte. Um sie aber zu bekommen, müsse er zunächst einen Vorschuß von mindestens 500 RM haben, um den Dritten gefügig zu machen. Als Gesamtpreis, einschließlich seiner eigenen Belohnung, verlangte Glier für die Auslieferung eines weiteren Buches 1000 RM. Der Angeklagte sollte Godard entsprechend verständigen und ihn darauf hinweisen, daß es ohne die verlangte Summe von insgesamt 1000 RM nicht ginge. Alsdann sollte der Angeklagte dem Glier mündlich berichten, ob Godard mit der verlangten Summe einverstanden sei.
Der Angeklagte richtete dem Glier die ihm von Godard gegebene Weisung aus, Glier möge, falls er neues Material habe, zwei Karten von verschiedenen Orten schreiben; denn es sei möglich, daß eine Karte unter Umständen nicht ankomme.
Der Angeklagte fuhr alsbald wieder nach Metz zurück und berichtete dem Godard über das Ergebnis seiner Reise. Godard war sehr unzufrieden und äußerte, Glier hätte doch wenigstens mit dem ihm gelieferten Lichtbildgerät Aufnahmen der Bedienungsmannschaften an der Flak sowie Aufnahmen des Instellunggehens eines Geschützes anfertigen und mitsenden können. Der Angeklagte, dem von diesem weiteren Auftrage nichts bekannt war, erwiderte, daß Glier hiervon nicht gesprochen habe. Godard fand die von Glier geforderte Summe für die Lieferung eines weiteren Buches sehr hoch.
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Quelle: Anklageschrift des Oberreichsanwaltes beim Volksgerichtshof Berlin [AZ 2 J 153/38 g.] vom 29.12.1939
© Paul Glass 1997 - 2002 ff
Last update: 20.12.2002