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Anhang (3): Die Urteilsbegründung


II.    Der Sachverhalt

    Der achte Auftrag der zweiten Reihe

Ende Juli 1938 beauftragte Godard den Angeklagten, in Duisburg-Meiderich bei Glier weiteres Material abzuholen. Er erklärte, daß Glier eine Karte mit einem Gruß gesandt, also anscheinend weiteres Material beschafft habe. Der Angeklagte sollte dem Glier 400 RM auszahlen, und zwar auch dann, wenn das versprochene Buch nicht geliefert würde. Der Geldbetrag solle dann als Vorschuß gelten.

Kiel begab sich, ausgerüstet mit einem Reisegeld von 30 RM und 50 luxemburgischen Franken, dem Paß Piccattis sowie mit Koffer und Brille, auf die Reise nach Duisburg, nachdem ihn Godard noch besonders beauftragt hatte, gegenüber Glier die Sache recht dringlich zu machen.

Noch am Abend seines Reisetages suchte der Angeklagte Glier in seiner Wohnung auf. Wieder begaben sich beide nach kurzem Tarnungsaufenthalt in dem Kaffeehaus "Sisselbeck" in die Nähe des Friedhofes. Dort berichtete Kiel dem Glier von seinem Auftrage und fragte ihn, ob er die versprochene Dienstvorschrift beschafft habe. Glier erwiderte, er habe das Buch noch nicht; er habe die Karte nur geschrieben, weil er zur Beschaffung des Buches durch den Dritten Geld brauche. Da Glier auf seiner Forderung trotz Vorhalt des Angeklagten beharrte, zahlte ihm dieser den Betrag von 400 RM aus mit dem Bemerken, dies sei der Vorschuß für die noch zu liefernde Dienstvorschrift. Die wieder von dem Angeklagten erbetene Empfangsbescheinigung lehnte Glier mit dem Bemerken ab, daß er sich dadurch leicht verdächtig machen könne. Er werde die Quittung getarnt auf der nächsten Postkarte nachholen. Auftragsgemäß erkundigte sich der Angeklagte bei Glier dann weiter, ob dieser kein anderes Material zur Verfügung habe, insbesondere Lichtbilder von Bedienungsmannschaften der Flak und in Stellung gehender Flakgeschütze. Glier vertröstete ihn auf das nächste Mal. Bei der Trennung verabredete der Angeklagte mit Glier, daß dieser sofort eine Karte schreiben sollte, falls er das versprochene Material - Dienstvorschrift oder Lichtbilder - zur Verfügung habe. Der Angeklagte sollte Glier dann drei Tage nach Eingang der Karte in Duisburg in seiner Wohnung besuchen.

Der Angeklagte fuhr alsbald nach Metz zurück und berichtete dem Godard über das Ergebnis seiner Reise, über das sich Godard sehr ärgerlich zeigte.

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Quelle: Anklageschrift des Oberreichsanwaltes beim Volksgerichtshof Berlin [AZ 2 J 153/38 g.] vom 29.12.1939




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