Anhang (3): Die Urteilsbegründung
II. Der Sachverhalt
Der zehnte Auftrag der zweiten Reihe
Mitte September 1938 beauftragte Godard den Angeklagten, die Neckarschleuse bei Mannheim-Freudenheim auszuspähen. Er legte ihm eine vergrößerte Fotografie dieser Schleuse vor und erklärte ihm alle Einzelheiten. Godard wünschte besonders genaue Angaben über die Größenverhältnisse der Schleuse, weil ihm zwei Agenten verschiedene Längenmaße der Anlage gebracht hätten, und zwar solche von 240 und 260 Metern. Im einzelnen will der Angeklagte beauftragt worden sein, folgendes festzustellen:
Die Entfernung der beiden Schleusenpfeiler voneinander, um die Breite des Schleusentores zu ermitteln,
Höhe der Schleusentorpfeiler,
Lage des Schleusentores (senkrecht oder schräg),
Antriebskraft für die Schleuse (elektrisch?),
Öffnungsrichtung des Schleusentores (nach oben oder nach der Seite),
Zahl der Fenster oder Maueröffnungen in jedem Pfeiler,
Breite des Schleusenbettes,
Auffallende Veränderungen an den Pfeilern (Sprengkammern? Genaue Festlegung der in Betracht kommenden Stellen).
Als Belohnung wurden dem Angeklagten 500 Frcs. in Aussicht gestellt.
Versehen mit einem Reisegelde von 30 RM, einer internationalen Rundreisekarte, dem Paß Piccattis, Koffer und Brille fuhr Kiel Anfang September 1938 über Aachen und Köln nach Mannheim, wo er morgens um 8 Uhr eintraf. An der Schleuse, die erst vor kurzem errichtet worden war, stellte der Angeklagte folgendes fest: Die Schleuse war mit einem Drahtzaun umgeben, dessen Pfähle etwa zwei Meter voneinander entfernt waren. Der Angeklagte zählte die einzelnen Pfähle und ermittelte auf diese Weise die Breite des Schleusenwerkes. Der Drahtzaun lief parallel zum Schleusentor. Der Angeklagte stellte die Gesamtlänge des Schleusenwerkes auf 100 Meter fest, wobei er unter der Gesamtlänge den Abstand zwischen dem Einschleuse- und dem Ausschleusetor versteht. Der Eingang und der Ausgang der Schleuse hatten je zwei Schleusentore. Diese waren je acht Meter breit und in ihren Angeln in zwei Außen- und einem Mittelpfeiler gehalten. Jeder dieser Pfeiler war etwa fünf Meter stark, so daß der Angeklagte für die Schleuse eine Gesamtbreite von 30 Metern errechnete. Er will hierbei auf Anweisung von Godard besonders sorgfältig und genau gearbeitet haben. Die einzelnen Pfeiler der Schleuse schätzte er auf eine Höhe von 25 Metern. Die aus Eisen gefertigten Schleusentore wurden durch elektrische Kraft senkrecht von oben nach unten ausgefahren. Der Angeklagte stellte dies an den an den Pfeilern senkrecht angebrachten Gleitschienen und Drahtseilen fest. Jeder Pfeiler hatte in der Stromrichtung vier fensterlose Öffnungen von je 50 mal 80 cm Größe. Durch die Öffnungen konnte der Angeklagte sehr starke Drahtseile feststellen, die er als zum Betrieb des Schleusenaufzuges gehörend zu erkennen glaubte. Sonstige Einlassungen oder Aussperrungen konnte er weder an den Pfeilern noch an den Schleusenwänden erkennen. Auch fand er nichts, was auf die Anbringung von Sprengkammern hätte schließen lassen. Soldaten gewahrte er in der Umgegend der Schleuse nicht.
Der Angeklagte fertigte keine Skizze an, machte sich auch keine schriftlichen Aufzeichnungen, sondern prägte sich die Maße genau ein. Er fuhr alsdann über Köln, Aachen und Lüttich nach Metz zurück und erstattete am anderen Morgen dem Godard Bericht.
Godard schrieb sich die Maße auf und sagte, er werde sie mit den ihm früher mitgeteilten Maßen vergleichen. Einige Tage später gab Godard dem Angeklagten zu verstehen, daß die von diesem übermittelten Maße der Wirklichkeit besser entsprächen als die ihm früher überbrachten. Als Belohnung erhielt der Angeklagte mehrere hundert Franken.
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Quelle: Anklageschrift des Oberreichsanwaltes beim Volksgerichtshof Berlin [AZ 2 J 153/38 g.] vom 29.12.1939
© Paul Glass 1997 - 2002 ff
Last update: 20.12.2002