Anhang (3): Die Urteilsbegründung
II. Der Sachverhalt
Der elfte Auftrag der zweiten Reihe
Etwa zwei Wochen nach der Reise nach Mannheim-Freudenheim erhielt der Angeklagte erneut den Auftrag, nach Duisburg zu fahren, um Glier energisch zur Beibringung von Material aufzufordern. Glier hatte bisher nichts mehr von sich hören lassen. Kiel wurde angewiesen, dem Glier nicht zu drohen, sondern ihn ernsthaft und nachdrücklich zur Lieferung des versprochenen Materials aufzufordern und dieses gegebenenfalls mitzubringen.
Der Angeklagte fuhr alsbald in der gewohnten Ausrüstung von Metz über Luxemburg, Lüttich, Aachen und Köln nach Duisburg, wo er Glier in seiner Wohnung aufsuchte. Weisungsgemäß machte er ihm nachdrückliche Vorhaltungen. Glier entgegnete jedoch, der dritte Mann, der ihm seinerzeit das Material geliefert habe, sei nicht mehr da und deshalb sei ihm die Lieferung weiteren Materials zur Zeit nicht möglich. Von dem Angeklagten nach dem Verbleib der 400 RM Vorschuß befragt, erklärte Glier, daß das Geld durch eine Reise seiner Ehefrau nach Schlesien verbraucht worden sei. Als der Angeklagte weiter auf Lieferung neuen Materials drängte, schlug Glier ihm im Laufe der Unterhaltung vor, zu versuchen von seinem, Gliers Bruder, Material zu beschaffen. Dieser Bruder sei in Schlesien bei einem Wehrbezirkskommando als Soldat beschäftigt. Der Angeklagte lehnte dies Anerbieten jedoch ab, weil Godard ausschließlich Material über die deutsche Flak wünschte.
Der Angeklagte befürchtete, von Godard fallengelassen zu werden, wenn er auch diesmal wiederum ergebnislos von Duisburg zurückkommen würde. Er forderte deshalb von Glier eine schriftliche Bestätigung, daß er zur Materialbeschaffung nicht in der Lage sei. Glier schrieb darauf folgenden Zettel aus, den er dem Angeklagten übergab:
"Habe Hans schweres Salz angeboten. Hat kein Interesse dafür."
Außerdem bestätigte Glier auf diesem Zettel nochmal den Empfang von "2 und 4 Zetteln", damit waren die 200 und 400 RM gemeint, die ihm der Angeklagte seiner Zeit überbracht hatte.
Kiel versteckte den Zettel des Glier in seiner inneren Westentasche und fuhr über Aachen, Lüttich und Luxemburg nach Metz zurück, wo er alsbald Godard von der Ergebnislosigkeit seiner Reise unter Übergabe des von Glier geschriebenen Zettels unterrichtete.
Auf Anordnung des offenbar mißtrauisch gewordenen Godard wurde darauf der Angeklagte auf dem Büro der Spezialpolizei auf dem Bahnhof von Metz von einem Polizeibeamten vernommen. Es wurde gegen ihn der Verdacht geäußert, er halte Godard hin und handle nicht im Sinne seiner Aufträge. Dem Angeklagten gelang es aber, sich durch den von Glier geschriebenen Zettel und durch eingehende Darstellung des Sachverhalts zu entlasten. Der vernehmende Beamte soll den Namen D e l m e r c e getragen haben.
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Quelle: Anklageschrift des Oberreichsanwaltes beim Volksgerichtshof Berlin [AZ 2 J 153/38 g.] vom 29.12.1939
© Paul Glass 1997 - 2002 ff
Last update: 20.12.2002