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Anhang (3): Die Urteilsbegründung


II.    Der Sachverhalt

    Der zwölfte Auftrag der zweiten Reihe

Einige Zeit später, etwa gegen Ende  September, beauftragte Godard den Angeklagten, wieder nach Duisburg zu fahren und von Glier Auskunft über folgende Fragen einzuholen:

  1. ob die Regimentsnummern der Flak in Duisburg gewechselt hätten,

  2. welche Formationen zur Zeit in Duisburg lägen,

  3. wie stark diese Formationen seien,

  4. wie ihre kriegsmäßige Ausrüstung beschaffen sei,

  5. ob die Formationen der Flak in der Kaserne untergebracht seinen oder wo sonst?

Der Angeklagte sollte außerdem dem Glier eindringlich vor Augen halten, daß er in der nächsten Zeit die versprochenen Bücher liefern müsse. Auch diesmal sollte der Angeklagte dem Glier nicht unmittelbar drohen, ihn aber nachdrücklichst an die Lieferung der Bücher mahnen.

Der Angeklagte fuhr alsbald in der gewohnten Ausrüstung mit 30 RM und 100 luxemburgischen Franken auf dem üblichen Wege nach Duisburg. Dort suchte er Glier in dessen Wohnung auf und machte ihn nachdrücklich auf die Dringlichkeit und Fälligkeit des längst versprochenen Buches aufmerksam. Auch ließ er durchblicken, daß Godard sich nicht länger würde vertrösten lassen.

Die von dem Angeklagten übermittelten einzelnen Fragen Godards beantwortete Glier, wie folgt:

  1. Die Regimentsnummern der in Duisburg untergebrachten Flakformationen hätten sich noch nicht geändert,

  2. Der Standort Duisburg-Meiderich sei zur Zeit um 100 Mann - altgediente, ausgebildete Leute - verstärkt worden; diese seien in der Kaserne in Duisburg-Meiderich untergebracht.

Glier erklärte die Veränderungen mit der Tschechenkrise und erzählte in diesem Zusammenhange weiter, daß in letzter Zeit starke Truppenbewegungen zur belgischen Grenze zu beobachten gewesen seien, ohne indessen die Formationen näher zu bezeichnen. Die Soldaten in der Kaserne von Duisburg-Meiderich seien im Gegensatz zu den zur Grenze angerückten  Soldaten nicht kriegsmäßig ausgerüstet. Im übrigen teilte Glier mit, daß er zur Zeit schriftliches Material nicht liefern könne und daß er für die Beschaffung eines weiteren Buches noch 400 RM Vorschuß benötige.

Der Angeklagte fuhr noch an demselben Tage nach Metz zurück und erstattete dem Godard über seine Feststellungen Bericht. Godard schrieb sich das Ergebnis der Feststellungen auf und erklärte dem Angeklagten, daß er die Angaben des Glier mit anderen Berichten aus Deutschland vergleichen wolle.

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Quelle: Anklageschrift des Oberreichsanwaltes beim Volksgerichtshof Berlin [AZ 2 J 153/38 g.] vom 29.12.1939




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Last update: 20.12.2002