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Anhang (3): Die Urteilsbegründung


II.    Der Sachverhalt

    Der dreizehnte Auftrag der zweiten Reihe

Anfang Oktober 1938 beauftragte Godard den Angeklagten, am nächsten Tag über Lüttich, Aachen, Köln und Koblenz nach Mainz zu fahren, um dort die große Mainschleuse bei Mainz-Gustavsburg und Mainz-Kostheim auszuspähen. Ebenso wie bei dem Ausspähungsauftrag Nummer 10 der zweiten Reihe - Ausspähung der Schleuse bei Mannheim-Freudenheim - wünschte Godard genaue Angaben über Längen- und Breitenmaße, Lage der Schleuse und etwa auf Vorbereitung für den Kriegsfall hinweisende Veränderungen. Der Angeklagte erhielt an Reisespesen 30 RM und 100 belgische Franken sowie eine Fahrkarte von Metz bis Lüttich. Aus Tarnungsgründen sollte er hier eine neue Karte bis Mainz lösen, für die ihm Godard die nötigen Mittel gab.

Ausgerüstet mit dem Reisepaß Piccattis, mit Koffer und Brille begab sich der Angeklagte nach Mainz. Unterwegs hielt er sich etwa neun Stunden in Köln auf, wo er mit seiner Freundin, einer Prostituierten mit dem Vornamen Maria, zusammen war.

Von Mainz fuhr der Angeklagte nach Gustavsburg weiter, von wo er zur Schleuse ging. Den Weg dahin hatte ihm vorher Godard genau beschrieben. Der Angeklagte gelangte jedoch nur etwa bis auf 100 Meter an die Schleuse heran, da er ein Schild mit dem Aufdruck "Betreten des Hafengeländes verboten" bemerkte. Um nicht aufzufallen, vermied er es, weiterzugehen. Aus einer Entfernung von etwa 100 Metern sah er, daß die Schleuse in der Anlage die gleiche wie in Mannheim-Freudenheim war. Er konnte daher unschwer die gewünschten Maße richtig feststellen, ermittelte aber die gleichen Maße wie bei der Schleuse in Mannheim-Freudenheim. Auch bei dieser Schleuse waren die elektrisch betriebenen Tore nach oben ausfahrbar. Jeder der Pfeiler zeigte auch hier vier fensterlose Öffnungen. Sprengkammern oder sonstige Vorbereitungen für den Kriegsfall stellte der Angeklagte nicht fest.

Er reiste sodann nach Metz zurück und erstattete dem Godard am nächsten Tage Bericht. Hierbei gab er wahrheitswidrig an, daß er unmittelbar an der Schleuse gestanden habe. Er erhielt für seine Tätigkeit einen Geldbetrag von mehreren hundert Franken.

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Quelle: Anklageschrift des Oberreichsanwaltes beim Volksgerichtshof Berlin [AZ 2 J 153/38 g.] vom 29.12.1939




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