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Anhang (3): Die Urteilsbegründung


II.    Der Sachverhalt

    Der fünfzehnte Auftrag der zweiten Reihe

Nunmehr blieb der Angeklagte ungefähr sechs Wochen ununterbrochen in Metz. Nachricht von Glier traf nicht ein. Godard ordnete daher weitere Reisen des Angeklagten nach Duisburg nicht an. Sonstige Aufträge erhielt der Angeklagte nicht und der Paß Piccatti blieb, von kurzen Unterbrechungen abgesehen, in seinem Besitz.

Kurz vor Weihnachten 1938 erhielt der Angeklagte von Godard den Auftrag, neuerlich nach Duisburg zu reisen und sich bei Glier endgültig Gewißheit darüber zu verschaffen, ob mit der Beschaffung des Materials noch gerechnet werden könne oder nicht. Bejahendenfalls sollte sich der Angeklagte nach dem Preise oder dem Vorschusse, den Glier für die Beschaffung haben wollte, erkundigen. Eine Postkarte sollte Glier nur dann schreiben, wenn er die gewünschte Dienstvorschrift verfügbar habe.

Der Angeklagte fuhr auf dem üblichen Wege und mit der gewohnten Ausstattung nach Duisburg und suchte Glier auf. Er fragte ihn, ob eine bestimmte Aussicht auf Lieferung des Materials bestehe, wenn Glier noch einmal einen Betrag von 400 RM erhielte. Glier verlangte darauf einige 100 RM für den Lieferanten der Dienstvorschrift und erklärte, wenn er das Geld hätte, könne er sich für die Beschaffung des Buches verbürgen. Dabei erzählte er dem Angeklagten, er habe sich ein Motorrad gekauft; einige Wechsel seien fällig. Er ließ Godard um eine Unterstützung bei der Beschaffung der Wechselbeträge bitten.

Der Angeklagte reiste alsbald zurück und erstattete dem Godard Bericht. Godard war bereit, noch einige Zeit zu warten. Der Angeklagte erhielt eine Belohnung von einigen hundert Frcs.

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Quelle: Anklageschrift des Oberreichsanwaltes beim Volksgerichtshof Berlin [AZ 2 J 153/38 g.] vom 29.12.1939




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Last update: 20.12.2002