Anhang (3): Die Urteilsbegründung
V. Strafzumessungsgründe
Die beim Verbrechen des Landesverrates einzig zulässige Strafe ist nach § 89 Abs. I StGB. der Tod. Die im Absatz II dieser Gesetzesstelle zulässig erklärte lebenslange Zuchthausstrafe kommt nur für Ausländer in Betracht. Der Angeklagte ist aber, wie feststeht, deutscher Staatsangehöriger. Der Abs. III des § 89 StGB. ist durch die Verordnung vom 16.9.1939, RGBl. I.S.1841 mit rückwirkender Kraft aufgehoben. Aber selbst wenn diese Bestimmung noch in Kraft stände, wäre sie auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Angeklagte wenigstens in einem Falle (Überbringung der Schießvorschrift der Flakartillerie) des Verrates eines echten Staatsgeheimnisses überführt ist. Seine Tat hat daher das deutsche Reichswohl schwer gefährdet.
Die unter den gegebenen Umständen zwingend vorgeschriebene Todesstrafe allein wird der besonderen Verwerflichkeit der Tat und der Größe des vom Angeklagten gewollten und angerichteten Schadens gerecht. Der Angeklagte Kiel hat, um sich einer kleinen Freiheitsstrafe, die er sich durch strafbares Handeln verdient hatte, zu entziehen, sein Vaterland verlassen, hat sich nach Frankreich begeben und durch 1 1/2 Jahre den Verrat an seinem Vaterlande wie einen Beruf ausgeübt. Schnöde Gewinnsucht war die Triebfeder seines Handelns. Gesetz, Rechtsempfinden und Schutz des Reiches erfordern hier den entschlossenen Vollzug des Gesetzes in seinen letzten und härtesten Folgen. Dabei ist ausdrücklich festzustellen, daß der Senat die Todesstrafe allein schon für das von dem Angeklagten verübte Ausspähungsverbrechen verhängt hätte, selbst wenn dieser in keinen einzigen Falle des Verrats eines wirklichen oder vermeintlichen Staatsgeheimnisses zu überführen gewesen wäre.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte folgt zwangsläufig aus der Ehrlosigkeit der Tat. (§ 32 StGB).
Der Verratslohn wurde nach den Angaben des Angeklagten errechnet, wobei die Reisespesen, das Taschengeld, die Kosten des Lebensunterhaltes und die vom Angeklagten als Belohnung erhaltenen Beträge, soweit nicht klare Angaben vorlagen, möglichst niedrig angesetzt wurden. Gemäß § 93 a StGB. war der Verratslohn einzuziehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 465 StPO.
gez. Dr. Köhler Dr. Lob
Quelle: Anklageschrift des Oberreichsanwaltes beim Volksgerichtshof Berlin [AZ 2 J 153/38 g.] vom 29.12.1939
© Paul Glass 1997 - 2002 ff
Last update: 20.12.2002