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Anhang (3): Die Urteilsbegründung


IV.    Tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts  

(Fortsetzung)

In rechtlicher Hinsicht war daher zu entscheiden, wie folgt:

  1. Die Schießvorschrift LDV 400/17-19, um die es sich hier zweifelsfrei handelt, enthält noch dem überzeugenden Gutachten des militärischen Sachverständigen die in der deutschen Luftwaffe gültigen Erkenntnisse und Vorschriften auf dem wichtigen Gebiete des Schießens der Flakartillerie und ist deshalb ein Gegenstand, dessen Geheimhaltung vor einer ausländischen Regierung für das Wohl des Reiches im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, mithin ein Staatsgeheimnis im Sinne des § 88 Abs. I StGB. Ihre Preisgabe an einen Vertreter des ausländischen - insbesondere des französischen - Nachrichtendienstes gefährdet aus offensichtlichen Gründen das Wohl des Reiches. Aller dieser Tatumstände war sich auch der Angeklagte bei der Aushändigung der Schießvorschrift an Godard in Metz voll bewußt. Hatte er doch, wie durch sein Geständnis feststeht, alsbald nach dem Empfang des Buches durch Glier Einblick in seinen Inhalt genommen und daraus, wie insbesondere aus der amtlichen Aufschrift klar erkannt, daß es sich um ein Staatsgeheimnis in dem oben beschriebenen Sinne handele. Er war sich daher auch bei der Aushändigung des Buches an seinen Auftraggeber Godard, in dem er, wie durch sein Geständnis feststeht, schon von Anfang an einen berufenen Vertreter des französischen Nachrichtendienstes richtig erkannt hatte, bewußt, ein Staatsgeheimnis an eine für eine ausländische Regierung tätige Person gelangen zu lassen und dadurch das Wohl des Reiches zu gefährden. Wußte er doch, daß Godard und der hinter ihm stehende französische Nachrichtendienst die vorübergehende Überlassung der geheimen Vorschrift unverzüglich dazu benutzen würde, sich ihren Inhalt durch Fotokopieren oder auf sonstige Weise vollkommen anzueignen und so den maßgebenden militärischen Stellen in Frankreich zugänglich zu machen. Zu mindesten rechnete der Angeklagte mit der Möglichkeit der Gefährdung des Reichswohls, , nahm sie aber unbedenklich in Kauf, weil er aus seinen Dienstleistungen für Godard hohe geldliche Vergütungen erzielen wollte. Er ist daher überführt, es unternommen zu haben, ein Staatsgeheimnis zu verraten. - Verbrechen nach § 89 StGB. -

  2. Desselben Verratsverbrechens hat sich der Angeklagte auch dadurch schuldig gemacht, daß er die ihm von Glier auf der neunten Reise der zweiten Reihe übergebenen drei unentwickelten Filme dem Godard überbracht hat. Zwar ließ sich nicht feststellen, was diese Aufnahmen im einzelnen dargestellt haben. Der Angeklagte hat aber nach der Überzeugung des Senats gerade deshalb, weil er den näheren Inhalt der Aufnahmen nicht, insbesondere nicht als harmlos erkannt hatte, einverständlich damit gerechnet, daß sie wichtiges militärisches und deshalb geheimhaltungsbedürftiges Material für Godard enthielten und daß ihre Preisgabe an den französischen Nachrichtendienst das Wohl des Reiches gefährde. Dafür spricht entscheidend, daß er aus dem vorausgegangenen Verrat der Schießvorschrift und den hohen Vorschußvergütungen des französischen Nachrichtendienstes für Glier klar ersehen hatte, daß Glier als militärischer Geheimnisträger ernstlich bemüht war, Godard mit denkbar gutem und echtem Verratsmaterial zu beliefern. Die nachträglich vorgebrachte Schutzbehauptung des Angeklagten, er habe die drei Filme des Glier sofort nach dem Empfang durch Belichten absichtlich unbrauchbar gemacht, erscheint als eine leere, haltlose Ausrede, der jeder Glaube zu versagen war. Vielmehr steht nach dem früheren Geständnis des Angeklagten zur Überzeugung des Senats fest, daß er die Filme in der inneren Westentasche versteckt dem Godard in Metz unversehrt überbracht hat, daß dieser mit dem Material zufrieden war und ihm eine Vergütung von 200 Franken aushändigte. Ist daher der Angeklagte hier mit Sicherheit auch nur einer versuchten Verratshandlung überführt, so ist er gleichwohl eines Verratsunternehmens nach § 89 StGB. schuldig zu erkennen, da dieses nach § 87 StGB. bereits durch den strafbaren Versuch verwirklicht wird.

  3. Ein Verratsverbrechen nach § 89 StGB. hat der Angeklagte auch dadurch verübt, daß er dem Godard auftragsgemäß die unter einer Bank bei Saarbrücken versteckten unentwickelten Filme angeholt und überbracht hat. Zwar konnte auch hier der Gegenstand dieser Lichtbildaufnahmen nicht geklärt werden, so daß es fraglich blieb, ob sie Staatsgeheimnisse enthielten oder nicht. Der Angeklagte ist aber, wie durch sein Geständnis und die Begleitumstände der Tat feststeht, beim Abholen und Abliefern von der Vorstellung ausgegangen, daß die Filme von einem andern ihm unbekannten Mitarbeiter des französischen Nachrichtendienstes in  Deutschland gefertigte Aufnahmen militärisch wichtige Gegenstände betrafen, daß sie deshalb möglicherweise Staatsgeheimnisse enthielten, deren Preisgabe an Godard als einen Vertreter des französischen Nachrichtendienstes das Wohl des Reiches gefährde. Er hat diese möglichen Folgen auch unbedenklich in Kauf genommen, weil ihm sein persönlicher Vorteil höher stand als das Wohl des Reiches. Er hat deshalb bei der Überbringung dieser Filme mit Verratsvorsatz im Sinne des § 88 Abs. II StGB. gehandelt und, da auch hier jedenfalls ein strafbarer Versuch feststeht, sich des Unternehmens des Verrats von Staatsgeheimnissen nach § 89 StGB. schuldig gemacht. Daß die Filme, wie der Angeklagte unwiderlegt aufstellt, sich nach ihrer Entwicklung als unbrauchbar herausgestellt haben, ist gleichgültig, da es allein auf den Vorsatz ankommt, den der Angeklagte bei der Übergabe der unentwickelten Filme gehabt hat. In diesem Zeitpunkt hat er aber einverständlich damit gerechnet, daß die Filme gelungen seien und deshalb wertvolle und geheimhaltungsbedürftige militärische Bildnachrichten ergeben würden.

  4. Auch die Überbringung der von ihm bei der wiederholten Ausspähung des militärischen Flugplatzes in Ensheim (vgl. 1. Reise der 1. Reihe und 1. Reise der 2. Reihe) aufgenommenen unentwickelten Lichtbildaufnahmen an Godard stellt ein Verratsunternehmen des Angeklagten nach § 89 StGB. dar. Zunächst ist auch hier die nachträglich vorgebrachte Schutzbehauptung des Angeklagten, er habe bei den Aufnahmen jeweils mit dem Apparate absichtlich gewackelt, um keine richtigen Bilder zu erzielen, als ein durchsichtiges Entlastungsmanöver zurückzuweisen und entsprechend der früheren allein glaubwürdigen Einlassung des Angeklagten festzustellen, daß er die auf beiden Spähfahrten von dem Flugplatz Ensheim gemachten Aufnahmen dem Godard jeweils unversehrt übergeben hat. Konnten die Bilder selbst auf ihre objektive Geheimhaltungsbedürftigkeit auch nicht begutachtet werden, weil Abzüge nicht erreichbar sind, so steht doch fest, daß es dem Angeklagten bei der wiederholten Ausspähung des Flugplatzes Ensheim darauf ankam, durch Augenschein und Lichtbildaufnahmen dem französischen Nachrichtendienst ein möglichst genaues und naturgetreues Abbild der gesamten Anlage des Flugplatzes und seiner Eignung für militärische Zwecke, also über Dinge zu vermitteln, deren Geheimhaltung vor einer ausländischen Regierung nach dem von dem Senate übernommenen Gutachten des militärischen Sachverständigen im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist, und deren Preisgabe an den französischen Nachrichtendienst das Wohl des Reiches gefährdet. Dessen war sich auch der Angeklagte bei Durchführung seiner Erkundungstätigkeit und der Übermittlung seines Erkundungsergebnisses an Godard nach der Überzeugung des Senats bewußt. Zu mindesten rechnete er mit der Möglichkeit der Gefährdung des Reichswohls und nahm sie in Kauf. Dafür spricht vor allem, daß der Angeklagte weisungsgemäß sogenannte Panoramaaufnahmen gemacht hat, die geeignet waren, ein besonders zuverlässiges Gesamtbild des Flughafens und seiner Anlagen zu ergeben und daß er auch sonst durch mündliche Erläuterungen und Skizzen bemüht war, das ergebnis seiner Erkundungen möglichst umfassend zu gestalten. Er hat daher bei der Ablieferung der Filme, mit deren Gelingen er ganz oder teilweise gerechnet hat, wie überhaupt bei seiner Berichterstattung mit Verratsvorsatz gehandelt und ist daher mindestens eines versuchten Verrats überführt. Dieser strafbare Versuch erfüllt aber bereits das Unternehmen des Verrats von Staatsgeheimnissen nach § 89 StGB. Unerheblich ist auch hier, ob sich hinterher die eine oder andere Lichtbildaufnahme nach dem Entwickeln als unbrauchbar herausgestellt hat oder nicht, da es allein auf den Vorsatz bei der Tatbegehung ankommt.

  5. Daneben hat sich der Angeklagte durch seine in 28 Reisen für Godard entfaltete Erkundungstätigkeit eines umfassenden Ausspähungsunternehmens im Sinne des § 90 StGB. schuldig gemacht. Waren doch die Aufträge des Godard, wie der militärische Sachverständige überzeugend dargelegt hat, durchweg auf die Ausspähung deutscher militärischer Staatsgeheimnisse gerichtet, so insbesondere soweit sie die Erkundung zahlreicher deutscher Flugplätze auf ihre militärische Verwendung und Belegung oder wenigstens ihrer Eignung für militärische Zwecke, die Ausspähung deutscher Schleusenanlagen für die Zielkartei der französischen Luftwaffe, die Feststellung von Truppenbewegungen zur Zeit der Septemberkrise des Jahres 1938 und schließlich die Beschaffung geheimhaltungsbedürftiger Bücher der deutschen Flakartillerie betrafen. Dessen war sich auch der Angeklagte als intelligenter Mensch vollauf bewußt. Auch ist der Senat trotz seines Leugnens fest davon überzeugt, daß der Angeklagt mit allem Ernst und Eifer bemüht gewesen ist, die Spähaufträge seines Auftraggebers so gut wie möglich zu erfüllen und daß er dabei in Verratsabsicht gehandelt hat. Allerdings ist dem Angeklagten nachweisbar nur im Falle der Aushändigung der Schießvorschrift durch Glier gelungen, sich ein wirkliches Staatsgeheimnis zu verschaffen, während sonst nur strafbare Spähversuche erwiesen sind, die jedoch zur Verwirklichung des Ausspähungsunternehmens nach § 90 und § 87 StGB. genügen. Hinsichtlich der Übermittelung seiner Spähergebnisse hat der Senat nur in den oben unter Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fällen ein Verratsunternehmen nach § 89 StGB. mit Sicherheit feststellen können. In den anderen Fällen blieb es jedoch zweifelhaft, ob der Angeklagte das tatsächlich erzielte Spähergebnis bereits als so wichtig angesehen hat, daß er mindestens mit seiner Geheimhaltungsbedürftigkeit und der Gefährdung des Reichswohls durch seine Preisgabe gerechnet hat. Der militärische Sachverständige hat jedenfalls die von dem Angeklagten übermittelten Erkundungsergebnisse - abgesehen von der Schießvorschrift - in der vorliegenden Form wegen teilweiser Unvollkommenheit und Offenkundigkeit noch  nicht als ein objektives Staatsgeheimnis angesprochen, und es kann deshalb der mit einer ähnlichen Begründung den Verratsvorsatz leugnende Angeklagte insoweit eines Verbrechens nach § 89 StGB. nicht mit Sicherheit überführt werden.

Die gesamte Tätigkeit des Angeklagten, die er für Godard in der Zeit von anfangs August 1937 bis ausgangs Januar 1939 als selbständig mit Tätervorsatz handelnder Unteragent entfaltet hat, war von einem einheitlichen rechtswidrigen Vorsatze beherrscht, wurde stets durch gleichartige Begehungsformen verwirklicht und richtete sich jeweils gegen die äußere Sicherheit des Reiches. Sie bildet daher eine Einheit, die sich rechtlich als ein fortgesetztes Verbrechen des Verrats von Staatsgeheimnissen nach § 89 StGB. darstellt. Darin gehen die Verbrechen nach § 90 StGB., nach § 92 StGB. (Verratsabrede) und das Vergehen nach § 90 c StGB. rechtlich auf. Tatort ist das Inland, da ein großer Teil der Handlung, - so alle Spähreisen - auf Deutschland entfällt (§ 3 StGB.).

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Quelle: Anklageschrift des Oberreichsanwaltes beim Volksgerichtshof Berlin [AZ 2 J 153/38 g.] vom 29.12.1939




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Last update: 20.12.2002