Anhang (3): Die Urteilsbegründung
IV. Tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts
Die Darstellung des Sachverhalts unter II, beruht zum allergrößten Teile auf den Einlassungen des Angeklagten. Soweit der Angeklagte diese Einlassungen während des ganzen Verfahrens, insbesondere in der Hauptverhandlung aufrechterhalten hat, sind sie ohne weiteres glaubwürdig, weil der Angeklagte keinen Grund hatte, sich selbst zu Unrecht zu belasten und weil auch der geschilderte Sachverhalt durchaus dem erfahrungsgemäßen und gerichtsbekannten Ablauf eines französischen Spionageunternehmens gegen das Reich in der festgestellten Tatzeit entspricht. Aber auch soweit der Angeklagte sein ursprüngliches vor der Staatspolizei und dem Richter im Vorverfahren abgelegtes Geständnis in wesentlichen Punkten widerrufen, insbesondere entgegen seinem früheren Zugeständnis bestritten hat, die von Glier empfangene Schießvorschrift dem Godard zum vorübergehenden Gebrauch übergeben zu haben und nachträglich behauptet hat, die Lichtbildaufnahmen von dem Ensheimer Flugplatz absichtlich verwackelt zu haben, damit kein brauchbares Bild entstehe, ist der Senat von der Richtigkeit seines ursprünglichen Geständnisses, wie es dem Sachverhalt unter II zu Grunde liegt, und der Unrichtigkeit seiner späteren Darstellung als einer nachträglich zurechtgelegten, auf die Abschwächung der ihm am schwersten belastenden Anklagepunkte berechneten Ausrede überzeugt.
Insbesondere ist das Geständnis des Angeklagten über den Verrat der Schießvorschrift an Godard auf durchaus natürlich und zwanglose Weise zustande gekommen. Nach den vollauf glaubwürdigen, durch Eid erhärteten Aussagen des Zeugen Langenbach, der die polizeilichen Vernehmungen des Angeklagten durchgeführt hat, hat der Angeklagte das Geständnis von der Überbringung der Schießvorschrift schon zu einer Zeit abgelegt, wo der Polizei die Verbindung des Angeklagten mit Glier überhaupt noch nicht bekannt war. Darum ist es ausgeschlossen, daß er bei diesem Geständnisse aus irgendeinem Grunde Vorhalte, die ihm gemacht wurden, einfach bejaht hätte. Der Angeklagte hat der Polizei die dieser damals noch unbekannte landesverräterische Verbindung zu Glier gestanden und dabei zugegeben, die Schießvorschrift nach Metz überbracht zu haben. Glier war damals noch nicht festgenommen. Der Inhalt des Aktes und die unter Eid abgelegte Aussage der Zeugen Langenbach und Dr. Köhnen beweisen, daß der Angeklagte, als er die Überbringung der Schießvorschrift nach Metz gestand, nur 12 Spähreisen zugab, dagegen weitere 16 solcher Reisen verschwieg. Erst als ihm die Ermittlung der Staatspolizeistelle Saarbrücken und die Anzeige der eigenen Ehefrau vorgehalten werden konnten, gestand er die übrigen Spähreisen. Dies zeigt, daß der Angeklagte eine bestimmte Vorstellung davon hatte, was sich noch leugnen lasse und was nicht mehr zu verbergen sei. Nachdem er auf dem Wege zu Glier festgenommen war, hatte er offenbar den Eindruck, seine landesverräterische Verbindung mit Glier sei nicht mehr zu verbergen, weshalb er dies rückhaltlos erzählte, während er noch hoffte, daß seine übrige landesverräterische Tätigkeit, die mit Glier nicht im Zusammenhange stand und in anderen Teilen des reiches ausgeübt worden war, wenigstens zum Teile noch verheimlicht werden könne. Wie der Zeuge Langenbach bekundet, hat der Angeklagte, nachdem er auch die weiteren Reisen zugestanden hatte, erklärt, er habe diese Reisen zunächst verheimlichen wollen, weil es ihm "ein wenig viel vorgekommen" sei. Damit ist die Einlassung des Angeklagten, er habe sich unter Druck falsch belastet, widerlegt. Es sind auch keine anderen Gründe hervorgekommen und denkbar, aus den sich der Angeklagte wahrheitswidrig belastet hätte.
Die Darstellung des Angeklagten über die Überbringung der Schießvorschrift an Godard, die Rückreise und die Übergabe an Glier enthält soviel bezeichnende und glaubhafte Einzelheiten, daß auch dies dafür spricht, daß der Angeklagte aus eigener Erinnerung gesprochen hat. Vor allem aber bildete die Überbringung der Schießvorschrift den natürlichen Abschluß der landesverräterischen Tätigkeit des Glier und der Spähreise des Angeklagten nach Duisburg. Warum sich der Angeklagte um den Ertrag seiner Tätigkeit und die Belohnung für die auf sich genommene Gefahr hätte bringen sollen, ist unverständlich. Seine Einlassung, er habe von der Überbringung Abstand genommen, weil er erst nach der Übergabe der Schießvorschrift durch Glier erkannt habe, daß es sich um ein Staatsgeheimnis handele, ist unglaubwürdig. Der Angeklagte hat vor der Reise nach Duisburg und lange Zeit nachher geradezu hauptberuflich im Dienste des französischen Nachrichtendienstes gestanden, hat sich um Geld einer auswärtigen Macht zum Nachteile seines Vaterlandes zur Verfügung gestellt und hat für den französischen Nachrichtendienst 28 Spähreisen ausgeführt. Schon bei der zweiten Spähreise hat er, wie feststeht, Filme, die nach seiner Vorstellung möglicherweise deutsche Staatsgeheimnisse enthalten haben, über die Grenze geschafft und Godard überbracht. Bei einem solchen Menschen sind Hemmungen, die sich aus Resten der Vaterlandsliebe erklären könnten, nicht zu vermuten. Für eine Gesinnungswandlung des Angeklagten spricht nichts. Gegen eine solche aber spricht vor allem seine spätere landesverräterische Tätigkeit gegen sein Vaterland. Kiel hat es auch in Angelegenheit Glier über sich gebracht, mit einem deutschen Soldaten landesverräterische Beziehungen aufzunehmen und war bereit, das über die Grenze zu bringen, was er von Glier erhalten sollte. Seine Schutzbehauptung, er sei davon abgestanden, weil er erkannt habe, daß ihm Glier ein geheimhaltungsbedürftiges Buch übergeben habe, ist schon darum nicht zu glauben, weil Kiel vor der Einsicht in dieses Buch keinen Anhaltspunkt dafür hatte, daß Glier ihm nur ein Buch mit harmlosen Inhalt übergeben werde. Der Angeklagte hatte für eine so abwegige Vermutung auch nicht den fadenscheinigsten Grund. Im Gegenteil! Er rechnete nach der Überzeugung des Senats bereits bei der Fahrt von Metz nach Duisburg fest damit, daß Glier ihm ein militärisch wichtiges und nur durch Spionage erhältliches Buch verschaffen werde. Dafür spricht, daß Godard ihm bei Erteilung des Auftrages erklärt hatte, das Buch beziehe sich auf Wehrmachtsangelegenheiten und werde ihm von einem Soldaten als Inhaber ausgehändigt. Auch die Weisungen Godards, das Buch gut versteckt über die Grenze zu bringen, vermittelte dem Angeklagte das Bewußtsein von der Wichtigkeit und Geheimhaltungsbedürftigkeit des Buches. Wäre er vor der Vollendung seiner landesverräterischen Tat zurückgetreten, dann hätte dies offenbar unter anderen Begleiterscheinungen geschehen müssen. Vor allem wäre es dann nicht zu verstehen, warum der Angeklagte dem Soldaten Glier diesen Rücktritt verschwiegen und diesem eine Belohung von 200 RM entgegen den Anweisungen des Godard ausgezahlt hätte. Ein solches Verhalten wäre sogar äußerst unklug und gefährlich gewesen. Der Angeklagte wußte, daß Glier mit Godard in Verbindung stand und mußte mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, daß Glier auch in Zukunft Godard wieder einmal persönlich in Metz aufsuchen oder mit ihm auf schriftlichem Wege oder durch einen anderen Kurier in Verbindung treten konnte. In einem solchen Falle war damit zu rechnen, daß die Sprache auf die gegenständliche Schießvorschrift gekommen wäre und daß dann Glier arglos das behauptete auftragswidrige Verhalten des Angeklagten verraten hätte. Glier hat auch später, wie festgestellt wurde, wiederholt an Godard geschrieben. Die Aufklärung des vom Angeklagten unglaubwürdig behaupteten auftragwidrigen Verhaltens wäre aber nicht nur von Glier, sondern noch mehr von Godard zu erwarten gewesen. Der Angeklagte will dem Godard bei seiner Rückkehr nach Metz gesagt haben, daß ihm Glier die Schießvorschrift nicht ausgefolgt habe. Dies hätte Godard verdächtig vorkommen müssen und dazu geführt, daß er Aufklärung über das verdächtige Verhalten des Glier gesucht und dabei womöglich den Angeklagten umgangen hätte. Tatsächlich aber hat der Angeklagte von Godard noch weitere Aufträge erhalten, die auf sein größtes Vertrauen zum Angeklagten und zu Glier hinweisen. Insbesondere hat Godard dem Angeklagten noch 400 RM für Glier übergeben und auch auf anderem Wege dem Glier weitere 400 RM übermittelt. Diesen hohen Betrag hätte er offenbar nicht ausgelegt, wenn ihm Glier unzuverlässig vorgekommen wäre. Das spätere Verhalten des erfahrenen Beamten Godard spricht vielmehr dafür, daß er zu Glier und zum Angeklagten begründetes Vertrauen hatte und dieses Vertrauen muß sich bei der Lage der Dinge vor allem auf den Verrat der gegenständlichen Schießvorschrift gründen.
Aus all diesen Erwägungen ist der Senat überzeugt, daß der Angeklagte die ihm von Glier übergebene Schießvorschrift dem Godard überbracht und sie dann wieder dem Glier zurückgestellt hat.
Der Angeklagte hat nun in offenbarer Verschleppungsabsicht den Antrag gestellt, die Zeugin Christine N., deren angebliche Anschrift er angeführt hat und deren Familiennamen er nicht wissen will, über das behauptete Zusammensein mit dem Angeklagten zu Ostern 1938 zu vernehmen. Gemäß § 24 der Verordnung vom 1.9.1939 RGBl. I S. 1658 war dieser Antrag abzulehnen, weil das Gericht die Erhebung dieses Beweises zur Erforschung der Wahrheit nicht mehr für erforderlich hielt. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob ein Mädchen dieses Namens und dieser Anschrift wirklich lebt, ob der Angeklagte sie kennt und ob er sogar einen Teil der Ostern 1938 in ihrer Gesellschaft verbracht hat. Die Behauptung, daß der Angeklagte mit diesem Mädchen solange beisammen gewesen ist, daß in der Zwischenzeit die Reise von Duisburg nach Metz und zurück nicht mehr durchführbar gewesen wäre, ist durch die oben geschilderten Ergebnisse des Verfahrens widerlegt.
Dieser Antrag und seine Begründung spricht vielmehr als ein an den Haaren herbeigezogener Entlastungsgrund für das sichere Schuldbewußtsein des Angeklagten. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß weder der Angeklagte noch Glier bisher etwas von diesem Mädchen gesagt haben. Daß das Mädchen Christine bei der Übergabe der Schießvorschrift zugegen war, ist schon an sich höchst unglaubwürdig. Die Sachverhaltsdarstellung zeigt, daß Glier bei der Übergabe und Rückgabe der Schießvorschrift, und auch bei den anderen Zusammenkünften mit Kiel, wie es nur zu verständlich ist, äußerst vorsichtig war und umständliche Vorkehrungen traf, um nicht aufzufallen oder verdächtig zu werden. Daß er die Rückgabe der Schießvorschrift unter den Augen eines unbekannten Mädchens zugelassen hätte, ist daher nicht anzunehmen. Ganz ausgeschlossen aber ist es, daß der Angeklagte das von ihm behauptete und für den Beweis seiner Unschuld in diesem Punkte entscheidende Zusammensein mit dem Mädchen vergessen haben sollte. Der Angeklagte hat als Zeuge vor dem Reichskriegsgericht im Verfahren gegen Glier wohl behauptet, in Köln gewesen zu sein, aber noch nichts von dem Mädchen erwähnt. Er will glauben machen, daß es ihm erst ausgerechnet am Abend vor der Hauptverhandlung eingefallen wäre, daß er die Ostern in Gesellschaft des Mädchens Christine N. verbracht hat. Der Angeklagte hat 28 Reisen mit vielen Einzelheiten zu schildern vermocht. Er macht auf das Gericht den Eindruck eines intelligenten Menschen. Auch der festgestellte Sachverhalt und das Vertrauen, das dem Angeklagten von Godard entgegengebracht wurde, beweist dies. Aber auch ein Mensch von geringerer Intelligenz und einem ausgesprochen schlechten Gedächtnisse hätte nicht in die vom Angeklagten behauptete Lage kommen können, das Zusammensein mit dem Mädchen Christine N. zu vergessen, wenn es unter solchen Umständen erfolgt wäre. Dieses Zusammensein soll zu Ostern stattgefunden haben, also zu einer Zeit, die sich wegen ihres Festcharakters an sich schon leichter einprägt. Auch wer kein besonders gutes Gedächtnis hat, merkt sich im allgemeinen seine letzte Osterreise. Beim Angeklagten handelte es sich aber nicht um eine beliebige Osterfahrt, sondern um eine Spähreise, bei der es um seinen Kopf ging. Daß sich solche Reisen und Erlebnisse scharf einprägen, ist verständlich und durch die Erfahrungen dieses Gerichtes bestätigt. Wenn nun ein Spion eine geheime Schießvorschrift im Gepäck auf dem Bahnhofe aufbewahrt und die Osterfeiertage mit einem Mädchen verbringt, dann ist es ausgeschlossen, daß er dieses Beisammensein vergißt. Wenn dem Angeklagten während des ganzen Verfahrens dieses einprägsame Erlebnis nicht eingefallen ist, dann hat er es nicht gehabt. Seine Behauptung, es sei ihm "gestern Abend" eingefallen, ist nicht ernst zu nehmen. Aus all diesen Gründen ist festzustellen, daß der Angeklagte nicht nur, wie er selbst zugestanden, die Schießvorschrift sich von Glier verschafft, sondern sie auch dem Godard überbracht und dann erst dem Glier wieder zugestellt hat.
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Quelle: Anklageschrift des Oberreichsanwaltes beim Volksgerichtshof Berlin [AZ 2 J 153/38 g.] vom 29.12.1939
© Paul Glass 1997 - 2002 ff
Last update: 20.12.2002