ENSHEIM Homepage Spezial



Anhang (3): Die Urteilsbegründung


III.    Die Anklage und die Einlassungen des Angeklagten  

Dem Angeklagten Kiel wird zur Last gelegt,

von Juli 1937 bis zum Januar im Inlande und Auslande, nämlich in und bei Ensheim/Saar, Speyer, Lachen, Speyerdorf, Karlsruhe, Rohrbach-St. Ingbert, Trier, Wuppertal - Langerfeld, Köln - Butzweilerhof, Worms,  Biblis, Saarbrücken - St. Arnual, Duisburg, ferner in Forbach und Metz in Frankreich, fortgesetzt es unternommen zu haben, Staatsgeheimnisse zu verraten, -Verbrechen gegen die §§ 89, 88, 87, 93, 93a StGB.

Der Angeklagte hat nach seiner Verhaftung zunächst behauptet, Piccatti zu heißen und auch ins einzeln gehende falsche Angaben über seine angeblichen Verhältnisse gemacht. Erst nach längerem Verhör entschloß er sich, seinen richtigen Namen anzugeben und einen Teil seiner Schuld einzugestehen. Er räumte zunächst ein, daß er zwölf Spähreisen unternommen und von einem deutschen Soldaten, namens Glier in Duisburg, eine geheime Dienstvorschrift übernommen und nach Metz gebracht habe. Erst nach dieser Einlassung konnte die Festnahme des Glier veranlaßt werden. Der Angeklagte hat zunächst noch diejenigen Reisen zu verschweigen gesucht, bei deren Durchführung er in der Gegend von Saarbrücken heim lich die Grenze überschritten hatte (Reisen der ersten Reihe). Erst als ihm die Bekundungen seiner Ehefrau vorgehalten wurden, entschloß er sich zu einem umfassenden Geständnis. Er hat dann den Sachverhalt in allen Einzelheiten so dargestellt, wie es in der Sachverhaltsdarstellung (oben II) wiedergegeben ist.

Bei diesen Einlassungen ist der Angeklagte geblieben, insbesondere auch im Verhör vor dem Ermittlungsrichter. Erst als Zeuge vor dem Reichskriegsgericht, im Verfahren gegen seinen Mitschuldigen Glier, hat der Angeklagte behauptet, die in Rede stehende geheime Schießvorschrift - LDv 400/17-19 - (fünfter Auftrag der zweiten Reihe) wohl übernommen, dann aber wieder dem Glier, ohne sie über die Grenze gebracht zu haben, zurückgestellt zu haben. Er habe dies getan, weil er nach der Übernahme der Schießvorschrift von Glier sich diese angesehen und dabei im Buche gelesen habe, daß diese Schießvorschrift ein Staatsgeheimnis sein. Ein wirkliches Staatsgeheimnis habe er aber den Franzosen nicht verraten wollen. Diese Einlassung hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung wiederholt und beigefügt: Er habe die Schießvorschrift am Ostersonntag nachmittags übernommen. Während er noch auf Glier, der die Schießvorschrift überbringen sollte, gewartet habe, sei er zufällig mit einem Mädchen zusammengetroffen, das er schon früher gekannt habe. Er wisse von ihr wohl den Vornamen und die genaue Anschrift, nicht aber deren Familiennamen. Als er nach der Übergabe der Schießvorschrift diese als Staatsgeheimnis erkannt habe, sei er von deren Überbringung an Godard abgekommen. Er habe vor den Augen des genannten Mädchens die Dienstvorschrift in seinen Koffer gegeben, diesen dann auf dem Bahnhofe in Düsseldorf eingelagert und sei dann mit dem Mädchen auf deren Wunsch nach Köln gefahren und habe mit ihr die Nacht und den nächsten Tag verbracht. Er sei am Ostermontag mit dem Mädchen wieder nach Duisburg zurückgefahren, habe den Koffer auf dem Bahnhofe behoben, das Buch herausgenommen und um etwa 1/2 11 Uhr abends in Anwesenheit dieses Mädchens dem Glier wieder zurückgegeben.

Nach Vorhalt der Einlassungen des Soldaten Glier hat der Angeklagte seine Einlassung dahin abgeändert, daß er die Schießvorschrift dem Glier erst einen Tag später, als am Dienstag nach Ostern vormittags, übergeben habe. Auf die Frage, warum der Angeklagte das Zusammensein mit dem Mädchen nicht schon früher bekannt gegeben habe, hat der Angeklagte behauptet, das sei ihm "erst gestern abends eingefallen", als er wieder über die ganze Sache nachgedacht habe.

Auf die Frage, warum er vor der Geheimen Staatspolizei eingestanden habe, die Schießvorschrift dem Godard überbracht zu haben, hat der Angeklagte behauptet: Er habe gehört, daß man bei der Geheimen Staatspolizei mißhandelt werde, wenn man leugne, und habe darum angegeben, die Schießvorschrift über die Grenze gebracht zu haben. Daß er mißhandelt oder bedroht worden sei, hat er selbst nicht behauptet. Bei der späteren richterlichen Vernehmung habe er das Geständnis hinsichtlich der Überbringung der Schießvorschrift aufrechterhalten, weil er nicht mehr habe davon abgehen wollen. Hiergegen habe er als Zeuge vor dem Reichskriegsgericht die Wahrheit sagen wollen.

Neben der dargestellten Einschränkung seines Geständnisses hat der Angeklagte - wieder im Gegensatze zum Vorverfahren - in der Hauptverhandlung noch behauptet, er habe bei den fotografischen Aufnahmen, die er vom Ensheimer Flugplatze auf der ersten Reise der ersten Reihe und auf der ersten Reihe der zweiten Reihe gemacht habe, absichtlich "gewackelt", damit kein brauchbares Bild entstehe.

Zur inneren Tatseite hat Kiel während des ganzen Verfahrens eingestanden, daß er erkannt habe, mit einem Beauftragten des französischen Nachrichtendienstes in Verbindung zu stehen. Im Gegensatze zum Vorverfahren hat er aber in der Hauptverhandlung bestritten, erkannt zu haben, daß die ihm erteilten Aufträge auf die Ausspähung deutscher Staatsgeheimnisse gerichtet gewesen seien, und behauptet, er habe deutsche Staatsgeheimnisse nicht verraten wollen. Darum habe er bei den Aufnahmen auf dem Flugplatze in Ensheim absichtlich mit dem Apparat gewackelt und die Schießvorschrift nicht über die Grenze gebracht, nachdem er diese als deutsches Staatsgeheimnis erkannt habe. Er habe den Inhalt der von ihm erstatteten Berichte nicht für geheimhaltungsbedürftig gehalten, weil er ja nur Beobachtungen mitgeteilt habe, die auch jeder andere habe machen können. Auf deutsche Staatsgeheimnisse sei er nie ausgegangen. Er habe sich selbst nicht erklären können, warum ihn Godard immer wieder nach Deutschland schicke und ihm dafür Geld geben. Der Angeklagte hat eingestanden, mit der Möglichkeit gerechnet zu haben, daß die auf der zweiten Reise der ersten Reihe von Saarbrücken über die Grenze gebrachten unentwickelten Filme allenfalls militärische Geheimnisse enthalten haben. Bei der Entwicklung habe sich herausgestellt, daß die Aufnahmen wertlos seien.

Im Vorverfahren hat der Angeklagte erklärt, einen großen Teil der von ihm erstatteten Mitteilungen für geheimhaltungsbedürftig gehalten zu haben.

Der Angeklagte hat nie behauptet, unter irgendeinem Zwange gehandelt zu haben oder von Godard bedroht worden zu sein, wenn er die Spionageaufträge nicht ausführe.

[Weiter]


Quelle: Anklageschrift des Oberreichsanwaltes beim Volksgerichtshof Berlin [AZ 2 J 153/38 g.] vom 29.12.1939




eMail an den Webmaster

© Paul Glass 1997 - 2002 ff

Last update: 20.12.2002