ENSHEIM Homepage


2.6 Das politisch-kulturelle Leben in Ensheim im Überblick


Extra-Info: Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933


Das folgende Informationsblatt wurde in den Dreißiger Jahren zur Information der Bevölkerung über das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 ausgegeben.


Die moderne Lebensgestaltung ermöglicht erbkranken Personen, die unter natürlichen Lebensbedingungen nicht lebensfähig wären, nicht nur das Leben, sondern auch die Fortpflanzung und damit die Weitervererbung ihrer eigenen Schwächen und Fehler auf kommende Geschlechter; ja die Erbkranken und die Minderwertigen haben sich in der Vergangenheit sogar viel stärker fortgepflanzt als die Gesunden und Hochwertigen. Eine furchtbare Entartung des deutschen Volkes war die Folge.

Erbkrankheiten kommen in allen Schichten unseres Volkes vor; sie sind unabhängig vom Geldbeutel und der sozialen Lage; die Maßnahmen zu ihrer Beseitigung fordern von Reich und Arm das gleiche Opfer.

Die Unfruchtbarmachung, durch welche die Fortpflanzung kranker Erblinien verhindert wird, ist ein schmerzloser ärztlicher Eingriff von fast völliger Gefahrlosigkeit, der nach zehntausendfältiger Erfahrung keinerlei ungünstige Folgen hat. Es wird dabei nichts weggenommen, sondern es werden nur die Wege der Fortpflanzungszellen ungangbar gemacht.

Die Unfruchtbarmachung dient dem Interesse des Volksganzen und des Einzelnen. Sie verhütet Elend und Leid nicht nur in der Familie des erbkranken und damit für den Erbkranken selbst, sondern auch unter den Kommenden, und ist darum ein echtes Werk christlicher Nächstenliebe.

Die Unfruchtbarmachung ist keine Strafe und keine Schande. Keiner kann etwas dafür, wie er auf die Welt kommt, aber er kann etwas dafür, wie sein Nachwuchs auf die Welt kommt. Unsere volle Hochachtung gebührt denen, die dem Volke das Opfer ihrer Fruchtbarkeit bringen.

Die Unfruchtbarmachung ist nicht unchristlich; sie ist keine Verstümmelung und niemand wird dadurch zu seinen natürlichen Fähigkeiten untauglich gemacht. Sie vollstreckt auf die menschlichste Weise den göttlichen Willen der Auslese, die überall in der Natur herrscht.

Die Unfruchtbarmachung ist keine "stumme Hinrichtung", weil der Einzelne nach der Operation genau der gleiche Mensch bleibt, der er vorher war; auch das Erbleiden wird durch die Operation nicht verschlimmert. Es ist auch durch Gesetzgebung und Anordnungen dafür Sorge getragen, daß der Unfruchtbarzumachende und seine Angehörigen nicht die Kosten der Unfruchtbarmachung zu tragen haben, sofern sie keine die durchschnittlichen Verpflegungssätze der öffentlichen Krankenanstalt übersteigenden Ansprüche machen.

Sodann ist die Geheimhaltung durch das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses verbürgt, sofern die an dem Verfahren oder an der Ausführung des chirurgischen Eingriffs beteiligten Personen bei Strafvermeidung zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Die Existenznot eines Volkes, die sogar das Töten des Feindes im Krieg sittlich rechtfertigt, fordert gebieterisch Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege des Gesunden und zur Beseitigung der kranken Erblinien. Wer das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses bekämpft oder seine Mitarbeit verweigert, wird zum Verräter seiner Volkes und tut nichts anderes als derjenige, der vor dem Feind den Kriegsdienst verweigert.

[Die fettgedruckten Passagen sind auch im Original hervorgehoben. PG]


Quellen: 


Zurück zum Anfang des Dokuments

Zur Hauptseite über Prof. Dr. Orth

Zurück zum Inhaltsverzeichnis

Zur Mindmap

Zum nächsten Kapitel: "Das Ensheimer Schulwesen"



eMail an den Webmaster

© Paul Glass 1997 - 2001 ff

Last update: 04.09.2001