Anhang (3): Die Urteilsbegründung
II. Der Sachverhalt
Der erste Auftrag der ersten Reihe
Am Tage nach seiner Ankunft in Metz begleitete der Angeklagte den Godard auf seine Aufforderung hin nach Forbach, von wo aus beide mit einem Kraftwagen der Spezialpolizei in die Nähe der deutschen Grenze bei den Spicherer Höhen gebracht wurden. Unterwegs erklärte Godard dem Angeklagten, dieser müsse jetzt nach Deutschland, und zwar nach Ensheim, um dort festzustellen, wie weit die Arbeiten an dem neuen Flugplatz fortgeschritten seien. Godard beschrieb dem Angeklagten die nähere Lage des Flugplatzes, worauf der Angeklagte erklärte, daß er in seinem Heimatort genau Bescheid wisse. Als Spesengeld erhielt der Angeklagte 30 RM, als Ausweispapier ein deutsches Arbeitsbuch. Ferner übergab Godard dem Angeklagten ein französisches Lichtbildgerät mit der Anweisung, sich bei den Aufnahmen hinter einen Baum zu stellen, um nicht aufzufallen. Der Angeklagte sollte neben Lichtbildern auch noch eine Handskizze anfertigen.
Ungefähr einen Kilometer hinter Spichern wurde der Angeklagte am Waldrand abgesetzt. Darauf erreichte er nach einem Fußmarsch von etwa einer halben Stunde die Grenze im Walde, die er in der Richtung nach St. Arnual überschritt. Ohne angehalten zu werden, ging er sodann bis zur Ulanenkaserne in Saarbrücken, von wo aus er mit der Straßenbahn bis Bischmisheim fuhr. Von dort ging er durch das Ensheimer Tal bis zum Flugplatz in Ensheim. Er wählte dann, um nicht gesehen zu werden, einen Standort zwischen Obersheim und dem Wingersberg, von wo aus der den Flugplatz gut übersehen konnte.
Der Angeklagte stellte fest, daß auf dem Flugplatz etwa 50 Arbeiter mit Planierungs- und Ausbesserungsarbeiten beschäftigt waren. Bauten oder auch nur Vorbereitungen zu solchen konnte er nicht wahrnehmen. Die Größenverhältnisse schätzte er und kam so zu dem Ergebnisse, daß der ovale Flugplatz etwa einen Kilometer lang und 700 Meter breit sei. Als Anhaltspunkt für die Längenschätzung will er dabei die Erinnerung an eine zehn Meter lange Leiter im Elternhause benutzt haben, die jedoch in Wirklichkeit nur etwa acht Meter lang ist. Die Lage des Flugplatzes stellte der Angeklagte durch Prüfung der Entfernung des Platzes von Ensheim und von der Straße Ensheim / St. Ingbert fest. Von seinem Standort aus machte der Angeklagte etwa 16 Aufnahmen vom Flugplatze, und zwar nach den Anweisungen Godards in der Art der Panoramaaufnahmen, so daß alle Bilder zusammengestellt ein Gesamtbild des Flugplatzes ergeben sollten.
Über die Handhabung des Lichtbildgerätes hatte der Angeklagte zuvor sich durch Sauerwein, den er nach seiner Ankunft in Saarbrücken vor seiner Weiterfahrt nach Bischmisheim aufgesucht hatte, unterrichten lassen. Dabei hatte er dem Sauerwein noch einen verschlossenen Zettel für seine Ehefrau übergeben.
Der Angeklagte blieb bis zum Einbruche der Dunkelheit am Flugplatze und ging in der Nacht in die eheliche Wohnung zu seiner Ehefrau, der er von seiner Tätigkeit erzählte. Er versuchte dabei, ihr durch die Hingabe von Geld seine Tätigkeit schmackhaft zu machen und übergab ihr auch einen kleinen Zettel mit einer fingierten Pariser Anschrift. Die Ehefrau des Angeklagten ging aber auf sein Angebot nicht ein, sondern machte am 3. September 1937 der Behörde von dem Treiben ihres Ehemannes Mitteilung.
Die Rückreise nach Metz führte Kiel auf dieselbe Art durch wie die Einreise. Nachdem er die Grenze heimlich überschritten hatte, meldete er sich, wie ihm dies von Godard befohlen worden war, beim französischen Zollamte in Spichern mit der Bitte, Godard von seiner Rückkehr zu unterrichten. Er wurde sodann mit einem Kraftwagen nach Forbach gebracht und dort von einem Angehörigen des Commissariat spécial mit einer Fahrkarte nach Metz versehen. Nach der Ankunft in Metz wurde der Angeklagte im Hotel Regina von Godard aufgesucht. Er erstattete diesem Bericht, übergab ihm die Filme und fertigte auch auf dessen Geheiß eine Skizze des Flugplatzes in Ensheim an. Die Skizze befriedigte jedoch Godard nicht; der Angeklagte mußte bei einer späteren Reise nach Ensheim eine neue Skizze anfertigen. Als Lohn für die Erledigung seines ersten Auftrages erhielt er 100 Frcs.
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Quelle: Anklageschrift des Oberreichsanwaltes beim Volksgerichtshof Berlin [AZ 2 J 153/38 g.] vom 29.12.1939
© Paul Glass 1997 - 2002 ff
Last update: 20.12.2002