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Anhang (3): Die Urteilsbegründung


II.    Der Sachverhalt

    Der zweite Auftrag der ersten Reihe

Mitte August 1937 wurde der Angeklagte von Godard beauftragt, nach Saarbrücken zu fahren, um dort an einer genau beschriebenen Stelle eine Anlage am Waldrande, drei in einer Teebüchse vergrabene unentwickelte Filme abzuholen, die ein anderer Agent des Godard dort versteckt hatte. Godard gab dem Angeklagten die Weisung, den sogenannten "Felsenweg" ausfindig zu machen und diesen in der Richtung Waldhaus zu begehen. Der Angeklagte würde dann auf eine baumbestandene Allee treffen; in dieser Allee seien die Filme unter der dritten Bank vom "Felsenweg" in der Richtung nach Saarbrücken vergraben. Godard versah den Angeklagten mit 20 RM Spesengeldern und brachte ihn, wie bei der Darstellung des ersten Auftrages beschrieben, an die Grenze, die der Angeklagte wiederum heimlich überschritt. Dieser fand auch die bezeichnete Bank. Mit einem mitgebrachten Eßlöffel grub er die Blechbüchse mit den Filmen aus und steckte sie zu sich. Auf dem Wege zur Grenze warf er dann die Dose weg, steckte die verklebten drei Filmrollen lose in die Hosentasche und gelangte darauf heimlich und ohne angehalten zu werden über die Grenze.

Bei der Ausführung dieses Auftrages hatte der Angeklagte in Saarbrücken Sauerwein getroffen und ihm erzählt, daß er den Flugplatz in Ensheim fotografiert habe und mit der Garde mobile sowie einem Mann in Metz in Verbindung stehe.

Nach seiner Rückkehr nach Metz gab Kiel die Filme dem Godard, der mit seiner Arbeit sehr zufrieden war und ihm 100 oder 150 Frcs. Belohnung gab. Neben den Spesen und den jeweiligen Belohnungen erhielt der Angeklagte von Godard außer Kost und Wohnung ein wöchentliches Taschengeld von 100 bis 150 Frcs., das später auf 200 Frcs. erhöht wurde.

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Quelle: Anklageschrift des Oberreichsanwaltes beim Volksgerichtshof Berlin [AZ 2 J 153/38 g.] vom 29.12.1939




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Last update: 20.12.2002