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Anhang (3): Die Urteilsbegründung


II.    Der Sachverhalt

    Der sechste Auftrag der ersten Reihe

Anfang Oktober 1939 schickte Godard den Angeklagten mit dem Auftrage nach Trier, festzustellen, ob die dortige Zeppelinwiese für eine Flughafenanlage hergerichtet werde. Dazu sollte der Angeklagte ermitteln, ob Flugzeughallen und Kasernenbauten vorhanden seien oder errichtet würden. Godard erklärte dabei dem Angeklagten, daß nach einer ihm gemachten Mitteilung derartige Anlagen dort vorhanden sein müßten.

Versehen mit 35 RM Reisespesen, überschritt der Angeklagte auf dem üblichen Wege die Grenze, fuhr von Saarbrücken nach Trier und erkundigte sich dort nach der Zeppelinwiese. Da er keine befriedigende Antwort erhielt, machte er sich selbst auf den Weg. Nach etwa einstündigem Suchen fand er außerhalb der Stadt auf dem linken Moselufer (an einer Straße von Wasserbilligerbrück - Trier - Euren) eine große Wiese. Diese schien ihm das einzig geeignete Gelände zu einer Flugplatzanlage in der Umgegend von Trier zu sein. Irgendwelche Bauten stellte er nicht fest.

Er fuhr alsbald auf dem üblichen Wege nach Metz zurück und erstattete dem Godard Bericht. Dieser war mit den Beobachtungen zufrieden und gab dem Angeklagten 150 Frcs. Belohnung.

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Quelle: Anklageschrift des Oberreichsanwaltes beim Volksgerichtshof Berlin [AZ 2 J 153/38 g.] vom 29.12.1939




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