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Extra-Info: Zwangssterilisationen während der NS-Diktatur 1933 - 1945


Die nachfolgende Übersicht über den Ablauf des Verfahrens zur Zwangssterilisation beruht auf einem ausgezeichneten und sehr informativen Aufsatz von Astrid Ley, M.A.  vom Institut für Geschichte der Medizin an der Universität Erlangen (s. Quellen).

Astrid Ley hat den Verfahrensablauf am Beispiel der Stadt Schwabach bei Nürnberg untersucht und beschrieben. Da das ganze Prozedere bis in die Details gesetzlich geregelt war, dürften diese Verfahren auch im restlichen Deutschland so oder so ähnlich abgelaufen sein. 

Hinweise auf weitere im Internet dokumentierte Fälle bitte per E-Mail an mich.


2.    Die Zielgruppe des Gesetzes

Zur Zielgruppe des mit dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 verbundenen Sterilisationsprogramm der nationalsozialistischen Regierung gehörten:

  1. "Erbkranke" qua definitionem des Gesetzes:
    bei angeborenem Schwachsinn
    bei Schizophrenie
    bei zirkulärem (manisch-depressiven) Irresein
    bei erblicher Fallsucht
    bei erblichem Veitstanz
    bei erblicher Blindheit
    bei schwerer erblicher körperlicher Missbildung
    bei schwerem Alkoholismus
  2. Personen, die
    sozial auffällig oder
    sozialunangepasst waren oder
    von den rassistischen Machthabern als "minderwertig" eingestuft wurden.

Astrid Ley weist in ihrer Untersuchung darauf hin, dass sich dieses Gesetz "im Widerspruch zur Medizin (befand), wo diese Krankheitsbilder keineswegs zweifelsfrei als Erbleiden galten." (123) Mit der Nennung der o.g. neun Krankheitsbilder habe der Gesetzgeber Rechtssicherheit vorgetäuscht, "die praktisch nicht existierte, denn die meisten der im Gesetz angeführten Zustände waren nicht exakt zu bestimmen." (124) 

Dadurch waren "dehnbare Diagnosen" (124) möglich, mit denen auch Personen vom Gesetz erfasst wurden, die als sozial auffällig, als unangepasst oder als aus der Sicht der Rassenpolitik der NSdAP als minderwertig eingestuft wurden und so in die Mühlen der Erbgesundheitsjustiz gerieten.

Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses war offenbar nur ein Vorwand, um vor allem die Sozialausgaben für Menschen zu verringern, die nicht der rassistischen und sozialdarwinistischen Ideologie der Nazis entsprachen. Astrid Ley resümiert: "Die Maßnahme zielte ... darauf ab, die öffentlichen Ausgaben für solche Personen zu reduzieren, die nach Ansicht der Machthaber als 'minderwertig' galten. So waren vom GzVeN in erster Linie Menschen betroffen, die dem Staat 'Fürsorgelasten' verursachten und wegen sozial abweichenden Verhaltens nicht in das nationalsozialistische Weltbild passten." (125)


Quellen: 


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1.    Die gesetzliche Grundlage: Das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" (GZVeN) vom 14. Juli 1933

3.    Der Ablauf des Verfahrens: Von der Anzeige bis zur Operation

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