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Extra-Info: Ein Vertrag über das Asche- und Pottaschebrennen im Ensheimer Wald aus dem Jahr 1718


Im 17. und 18. Jh. gab es sog. Waldgewerbetreibende, die einer Arbeit im Wald nachgingen. Dazu zählten auch die Aschen- oder Pottaschenbrenner, die beispielsweise Rohstoffe für die aufstrebende Glasindustrie, etwa in St. Ingbert, Asche bzw. Pottasche produzierten.

Uns liegt ein Vertrag vor, der am 17. Dezember 1718 zwischen den Ensheimer Untertanen Niclas Weber, Niclas Schmitt (Hofbeständer) und Michael Schmitt (ebenfalls Hofbeständer) sowie dem Kloster Wadgassen als Waldbesitzer abgeschlossen wurde.

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Auszug aus dem Vertrag

 

Kundt undt zu wissen seye wie daß ... heuth dato den 17.ten xbris 1718 wir endtß (?) unterschriebene undt verhandtzeichnete von Ihro Hochw. Herren Herren Herman Mertz abtt deß gotteshauseß Wadgassen in einem sechß nacheinander volgenden JahrenContract undt beständtnuß ahngenommen haben, wie wir das in Kraft dieseß ahnnehmen, zwey dritte theil Waldung auf dem Entzheimer dem gotteßhauß Wadgassen allein zugehörige, Waldung, in  welchen wir schon vorhero potage gebrannt undt gemacht haben, besagte Jahr hindurch Eschen zu brennen, undt potage zu machen mit solcher Condition undt Vorbehalt daß wir hier kein andereß dan doto dühr, gantz abgängig undt auch liegendeß holtz so vorhero Unß durch deß gotteßhauseß Waldtförster solle ahngewisen werden gebrauchen sollen noch wollen; versprechen hiemit auch also in den Waldungen zu schaffen, daß die gnädige Herrschaft von Wadgassen gebuhrenden Nutzen so sie darauß haben kan auch haben solle, , dißfalß auch vor brandt undt schaden, so gott verhütten wolle, Unß undt ein Jeder von sein theil verburgen, auch dem besagten gotteßhauß - richtig undt aufrichtig von allem potage so wir machen werden den 8.ten sage achten Zendtner zu geben, weß halben dan wir nicht daß gringste nicht von dem Maß wir asche  potage machen werden ohne daß durch deß gotteßhauß   bestelten Waldtförster, oder der darzu - wirdt bestellet werden alleß vorhero besehen undt richtig abgewogen werde, ausser dem Waldt oder deß gotteßhauß gerechtigkeith undt bottmässigkeith, undter funftzig gulden straff in deß mahldem gotteßhauß zu erlegen einwegs oder herauß zu fuhren wollen, so sollen undt versprechen wir auch jedes Jahr noch a part dem gotteßhauß richtig zu zahlen, zehn reichßtaler reichs wehrung: alleß getreulich undt ohne gefärde; Zu warer Urkundt dessen Wir unß eigenhändig unterschrieben undt verhandtzeichnet haben. geschehen Entzheim tagh undt Jahr wie oben, unterschrieben undt undterzeichnet

Niclas Weber

Niclas Schmitt Beständeren handtzeichen also +

Michelen Schmitt Handtzeichen also + beständer

Kurze Inhaltsangabe (keine wortwörtliche Übersetzung!)

Die Ensheimer Untertanen des Klosters Wadgassen Niclas Weber, Niclas Schmitt und Michael Schmitt unterschreiben und unterzeichnen am 17. Dezember 1718 einen Sechsjahresvertrag über das Recht zum Pottaschebrennen in zwei Dritteln des Klosterwaldes.

Sie verpflichten sich, nur dürres und liegendes Holz, das ihnen zuvor durch den Förster des Kloster gezeigt wurde, zu verbrennen.

Sie versprechen, zum Nutzen des Klosters im Wald ordentlich und sorgfältig  zu arbeiten und darauf zu achten, daß weder ein Waldbrand noch sonst ein Schaden entsteht. Sie verbürgen sich gleichzeitig mit ihrem jeweiligen Teil, für eventuelle Schäden einzustehen.

Von der von ihnen produzierten Pottasche geben sie jeden achten Zentner an das Kloster - wobei der Förster oder ein anderer dazu Beauftragter des Klosters den dem Kloster zufallenden Teil in Augenschein nehmen und abwiegen soll.

Zuwiderhandlungen werden mit 50 Gulden Strafen an das Kloster gesühnt.

Außerdem verpflichten sie sich zur pünktlichen Zahlung von zehn Reichstalern per anno.

Anmerkung:

1 Gulden :  eine seit dem 15. Jh. im Heiligen Römischen Reich in Umlauf befindliche Silbermünze von unterschiedlichem Wert (je nach Herrschaft)

1 Reichstaler: ebenfalls eine Silbermünze, die im ganzen Heiligen Römischen Reich Gültigkeit hatte (Heutiger Wert: etwa 120 DM); auch eine Rechnungsmünze mit folgender Einteilung:

1 R = 90 Kreuzer = 24 gute Groschen

Lit: Fritz Verdenhalven. Alte Maße, Münzen und Gewichte aus dem deutschen Sprachgebiet. Neustadt a.d.A. 1968

Die Originalquelle wird im Landeshauptarchiv Koblenz aufbewahrt unter der Signatur Best. 56/2498, Urkunde Nr. 207. Dort kann man auch eine Kopie dieser Urkunde anfertigen lassen.


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